Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Archivs

... der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg
vom 23. Januar 2023

Die Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg erlässt aufgrund von Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes und auf Grund von Art. 20 des Kostengesetzes folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht
(1) Die Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg erhebt für die Benutzung des Archivs Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung. Entstehen durch die Benutzung oder durch Leistungen für einen Benutzer Auslagen, so sind diese neben den Benutzungsgebühren zu entrichten (§ 7).
(2) Die Pflicht zur Bezahlung eines zusätzlichen (privatrechtlichen) Entgelts für eine etwaige Nutzung von Urheberrechten bleibt unberührt.
(3) die Möglichkeit einer privatrechtlichen Entgeltvereinbarung für eine Mitwirkung des Archivs der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg bleibt ebenfalls unberührt.

§ 2 Allgemeine Gebühren
(1) Die Gebühren für

  1. die Vorlage, Ermittlung oder Versendung von Archivgut;
  2. die Erteilung mündlicher oder schriftlicher Auskünfte;
  3. das Erstellen von Gutachten;
  4. die Digitale Bildbearbeitung (über Standardbearbeitung hinaus);
  5. das Kopieren von Filmen und Filmausschnitten auf DVD oder einen anderen Bildträger;
  6. nicht in § 3 aufgeführte sonstige fotografische Arbeiten und
  7. nicht anderweitig geregelte sonstige Tätigkeiten

betragen je angefangener 30 Minuten Zeitaufwand 20,-- Euro

(2) Bei schriftlichen Bestellungen von Reproduktionen ohne vorherigen Archivbesuch mit persönlicher Archivalieneinsicht und -auswahl durch den Besteller und bei Anträgen auf Erteilung einer Wiedergabegenehmigung wird (zusätzlich zu den Gebühren nach § 3 bzw. § 4) der für das Ermitteln der gewünschten Unterlagen erforderliche Zeitaufwand mit dem Halbstundensatz des Abs. 1 in Rechnung gestellt.
(3) Bei Veröffentlichung werden zusätzlich zu den Gebühren für fotografische Arbeiten (§ 3) Wiedergabegebühren nach § 4 fällig.

§ 3 Gebühren für fotografische Arbeiten (analog und digital)
(1) Grundgebühr

  1. Für die Bearbeitung der Fotoaufträge wird eine Grundgebühr in Höhe von 5,-- Euro erhoben. Die beinhaltet das Brennen auf Datenträger (CD, DVD) inklusive Materialkosten, pro CD (max. 700 MB) bzw. DVD (max. 4,7 GB) oder die Übermittlung als Dateianhang über E-Mail (jpg oder pdf) pro Mail (max. 20 MB) oder Datenaustauschservice (tif) pro Datei (max. 100 MB) und das eventuell erforderliche Komprimieren von Dateien (zip). Für jeden weiteren Datenträger bzw. jede zusätzliche E-Mail (Anhang) im Rahmen eines Fotoauftrags wird eine Gebühr in Höhe von 3,-- Euro erhoben.
  2. Für Eilaufträge, die in besonders begründeten Einzelfällen vorgezogen und – vorbehaltlich der dienstlichen Möglichkeiten – innerhalb von drei Arbeitstagen erledigt werden, wird ein Aufschlag von 50 v. H. auf die Gebühren nach Abs. 2 Nrn. 1 und 2 erhoben.

(2) Anfertigung und/oder Bereitstellung /Übermittlung von Reproduktionen und digitalen Dateien
1. Scans oder Digitalaufnahmen 5,-- Euro je Aufnahme
a) Scan in einfacher Lese-/Bildqualität von einfachen Vorlagen (außer Fotos, Urkunden und gefaltete Pläne etc.) bis DIN A 4 oder von vorhandenen Mikrofilmen oder Mikrofiches (Gebrauchsdigitalisat s/w oder color, 300 dpi, jpg) 1,50 Euro
b) Scan/Digitalaufnahme in bearbeiteter Druckqualität, s/w oder color, Standardauflösung 300 dpi bezogen auf die Originalgröße (Plakate DIN A 1 oder größer 200 dpi), jpg oder tif unkomprimiert
bei Vorlagengröße bis A 4 (15x21) 3,50 Euro
bis A 3 (21x30) 10,-- Euro
bis A 0 (84 x120) 20,-- Euro
je zusätzliche 100 dpi (maximale Auflösung nach Vereinbarung 10,-- Euro
In der Gebühr ist eine Standardbildbearbeitung (z. B. Überprüfen und ggf. Korrigieren von Farb- und Helligkeitswerten) enthalten.
Der ggf. erforderliche Zeitaufwand für schwierige Vorlagen (z. B. Urkunden mit Siegeln oder gefaltete, in Akten eingebundene Karten), Sonderwünsche und aufwendigere Bildbearbeitungen (z. B. Freistellungen, Montagen usw.) wird zusätzlich mit dem Halbstundensatz des § 2 Abs. 1 berechnet.

2. Kopien und Ausdrucke pro Seite/Ausdruck
a) Normalpapierkopien s/w oder farbig, durch
Archivpersonal
DIN A 4 0,50 Euro,
DIN A 3 0,75 Euro,
b) Ausdrucke von Dateien auf Normalpapier, s/w oder farbig
DIN A 4 s/w 1,50 Euro
DIN A 4 farbig 2,50 Euro

§ 4 Wiedergabegebühren
Die Gebühren für die Wiedergabe und Nutzung von fotografischen Aufnahmen, amtlichen Schriftstücken, Plänen und Plakaten betragen je Aufnahme 5,00 bis 500,00 Euro.

§ 5 Erhöhung der Gebühr
Bei einer Veröffentlichung von Reproduktionen ohne die vorherige Zustimmung des Archivs der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg erhöht sich die fällige Gebühr zur Abgeltung des entstandenen Verwaltungsaufwands um 50 v. H. höchstens jedoch bis 500,-- Euro.

§ 6 Gebührenfreiheit
(1) Gebühren nach § 2 werden nicht erhoben bei Inanspruchnahmen

  1. für nachweisbar wissenschaftliche, heimatkundliche und unterrichtliche Zwecke bis zu einem Zeitaufwand von einer Stunde;
  2. durch öffentliche Körperschaften und durch andere der Öffentlichkeit dienende Einrichtungen, wenn für die Befreiung von der Gebührenpflicht Gegenseitigkeit besteht;
  3. für Auskünfte und Nachforschungen, die den Nachweis eines versorgungsrechtlichen Anspruchs zum Ziel haben;
  4. für einfache Beratung und Auskunftserteilung ohne Inanspruchnahme von Archivgut.

(2) Auf eine Gebührenerhebung nach § 2 und § 4 kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn die Benutzung bzw. Wiedergabe des Archivgutes im überwiegenden Interesse der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg bzw. der Mitgliedsgemeinden liegt sowie bei einer im Archivinteresse liegenden aktuellen Berichterstattung.
(3) Die Gebührenbefreiung entbindet nicht von der Zahlung von Auslagen oder eines ggf. gemäß § 4 anfallenden Nutzungsentgelts.

§ 7 Auslagen
Neben den Gebühren werden als Auslagen erhoben

  1. die Entgelte für die Beförderung und Zustellung von Sendungen, ausgenommen die Entgelte für Briefsendungen;
  2. die Kosten für sonstige Aufwendungen, z. B. besonderes Verpackungsmaterial;
  3. die Reisekosten entsprechend den Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle;
  4. die für Fremdfirmen und externe Dienstleister (etwa für spezielle Fotoarbeiten) verauslagten Beträge.

§ 8 Gebührenschuldner
(1) Gebühren- und Auslagenschuldner ist, wer die Leistungen des Archivs der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg in Anspruch nimmt bzw. in Auftrag gibt.
(2) Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 9 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld; Vorschüsse
(1) Die Gebühren entstehen mit Beginn der Benutzung bzw. Erteilung der Wiedergabeerlaubnis.
(2) Die Gebühren und Auslagen werden nach Inanspruchnahme der Leistung, spätestens nach mündlicher oder schriftlicher Zahlungsaufforderung des Archivs der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg fällig und sind bei der Kasse der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg einzuzahlen oder auf ein in der schriftlichen Zahlungsaufforderung angegebenes Konto zu überweisen.
(3) Die Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg kann angemessene Vorschüsse auf die Gebühren und Auslagen verlangen und ihr Tätigwerden von der Bezahlung der Vorschüsse abhängig machen.

§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

Weidenberg, 23. Januar 2023
Hans Wittauer
Gemeinschaftsvorsitzender