Rathausplatz 9 Pass- und Einwohnermeldeamt

Passamt

Eine persönliche Vorsprache im Passamt ist nur mit einer vorherigen Terminvereinbarung möglich.
Sie können uns unter den nachfolgenden Kontaktdaten erreichen:

Passamt | Frau Will
Rathausplatz 9, 95466 Weidenberg
09278 / 977-47 und 977-0 | yvonne.will@weidenberg.de


Personalausweis | Vorläufiger Personalausweis | Reisepass | Kinderreisepass | eID-Karte für Unionsbürger

Wichtige Hinweise

Ausweispflicht innerhalb Deutschlands

Deutsche Staatsangehörige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind ausweispflichtig und müssen stets einen gültigen Personalausweis oder Reisepass besitzen. Der Personalausweis oder Reisepass ist auf Verlangen einer hierzu ermächtigten Behörde vorzulegen. Der Ausweispflicht kann auch durch Vorlage eines vorläufigen Personalausweises genügt werden. Verstöße gegen die Ausweispflicht sind eine Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Befreiung der Ausweispflicht

Die zuständige Personalausweisbehörde kann Personen von der Ausweispflicht befreien,

  1. für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden,
  2. die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder
  3. die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.

Hier finden Sie die Anträge für die Befreiungen von der Ausweispflicht für Einrichtungsleitung und Hausarzt.

Einfach zu neuer PIN für den Online-Ausweis

Wer den Online-Ausweis verwenden möchte, ihn aber erst noch aktivieren muss, kann das jetzt ohne Gang auf’s Passamt erledigen. Der Code für die Aktivierung und die neue PIN für den Online-Ausweis kommen per Post nach Hause.

Für viele digitale Verwaltungsleistungen und geschäftliche Angelegenheiten im Internet wird ein digitaler Identitätsnachweis benötigt. Dafür gibt es den deutschen Online-Ausweis im Chip des Personalausweises, des elektronischen Aufenthaltstitels und der eID-Karte für Bürger der Europäischen Union.

Die Freigabe der Daten aus dem Chip erfolgt mit einer sechsstelligen PIN. In der Regel wird kein Kartenleser benötigt, da die meisten Smartphones den Chip auslesen können. Doch viele Bürger wissen ihre PIN nicht mehr oder haben den Online-Ausweis noch nicht aktiviert.

Rasche Abhilfe schafft die Internetseite www.pin-ruecksetzbrief-bestellen.de, die von der Bundesdruckerei GmbH im Auftrag des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) betrieben wird.

Hier kann mit wenigen Schritten der PIN-Rücksetzbrief bestellt werden. Er wird aus Sicherheitsgründen, ähnlich wie Zugangsdaten für das Online-Banking, per Post persönlich zugestellt.

Um eine neue PIN über den Online-Service zu bestellen, wird Folgendes benötigt:

  • ein gültiger Personalausweis oder eine gültige eID-Karte,
  • ein geeignetes Smartphone oder Kartenlesegerät,
  • eine Software für die sichere Verbindung zwischen Dokument und Smartphone oder Computer, etwa die kostenlose AusweisApp2 des Bundes, sowie
  • eine Meldeadresse in Deutschland.

Der Web-Service kann derzeit nicht mit dem elektronischen Aufenthaltstitel genutzt werden, da noch Vorgaben des Ausländerrechts geprüft werden.

Die Möglichkeit, den Online-Ausweis im Passamt aktivieren oder eine neue PIN setzen zu lassen, bleibt bestehen.

Lichtbild in Pass und Personalausweis

Wer einen Pass oder Ausweis beantragt, muss ein "aktuelles Lichtbild" vorlegen.
Das Thema "Lichtbild" macht in der Praxis bei der Ausstellung von Pässen und Personalausweisen häufiger Probleme als man vermuten sollte.
Folgende Frage wird uns in letzter Zeit öfter gestellt: "Wann ist ein Lichtbild (noch) aktuell?"

Das Lichtbild dient dazu, den Dokumenteninhaber durch einen Vergleich seines Gesichts mit dem Bild zu identifizieren.
Es ist zu berücksichtigen, dass Dokumente durchweg eine sehr lange Geltungsdauer haben. Die Gültigkeitsdauer eines Reisepasses beträgt für Personen ab vollendetem 24. Lebensjahr zehn Jahre (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Passgesetz), ebenso lange gilt bei ihnen ein Personalausweis (§ 6 Abs. 1 Personalausweisgesetz). Dies muss man bei der Frage, ob ein vorgelegtes Bild als aktuell anzusehen ist, berücksichtigen. Anders gesagt: Es muss zumindest eine große Chance bestehen, dass der Dokumenteninhaber während der gesamten Geltungsdauer des Dokuments anhand des Bildes identifizierbar bleibt.
Schon aus solchen Überlegungen ergibt sich, dass Bilder, die zwei oder drei Jahre alt sind, auf keinen Fall mehr als aktuell behandelt werden können. Berücksichtigt man die reguläre Geltungsdauer von zehn Jahren für Reisepass und Personalausweis, dann ist ein Bild beim Ablauf der Geltungsdauer bereits 12-13 Jahre alt. Dieser Zeitraum ist so lange, dass größere äußerliche Veränderungen die Regel sind und nicht die Ausnahme. Deshalb ist von Anfang an absehbar, dass ein derartiges Bild mit einer hohen Wahrscheinlichkeit noch während der Geltungsdauer eine Identifizierung nicht mehr zuverlässig ermöglicht.

Ein Lichtbild, welches älter als ein Jahr ist, kann daher nicht mehr als aktuell angesehen werden.

Die Vorgabe von einem Jahr passt im Normalfall auch dann, wenn eine Person noch nicht 24 Jahre alt ist. In diesem Fall beträgt die Gültigkeitsdauer eines Reisepasses sechs Jahre (§ 5 Abs. 1 Satz 2 PassG), ebenso wie die Gültigkeitsdauer eines Personalausweises (§ 6 Abs. 3 PAuswG).

Passpflicht bei Reisen ins Ausland

Beim Überschreiten von Staatsgrenzen ist grundsätzlich das Mitführen eines Reisepasses erforderlich. Ob eine Passpflicht besteht oder der Personalausweis zum Grenzübertritt genügt, ist in den jeweiligen Staaten unterschiedlich gesetzlich geregelt.

Informationen zu den Einreisebestimmungen ausländischer Staaten für deutsche Staatsangehörige erteilen die Auslandsvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland sowie das Auswärtige Amt in Berlin.

 

 
 

Personalausweis

Deutsche Staatsbürger, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, einen gültigen Personalausweis (oder Reisepass) zu besitzen.
Seit dem 26.06.2012 sind Kindereinträge im Reisepass der Eltern ungültig. Somit müssen alle Kinder (ab Geburt) bei Reisen ins Ausland über ein eigenes Reisedokument verfügen.

Hinweise für die Beantragung eines Personalausweises

Zur Beantragung eines Personalausweises ist die persönliche Vorsprache im Passamt zwingend erforderlich. Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, gelten als allein antragsberechtigt. Auch vor dem 16. Lebensjahr ist die Ausstellung eines neuen Personalausweises möglich. Die oder der Minderjährige unter 16 Jahren muss in Begleitung mindestens eines Sorgeberechtigten (Elternteil) persönlich im Passamt vorsprechen. Wenn beide Elternteile sorgeberechtigt sind, reicht es bei der Antragsstellung aus, wenn ein Elternteil anwesend ist und die schriftliche Zustimmung des anderen Elternteils mitbringt bzw. spätestens bei Abholung nachreicht.

Sie erhalten den Personalausweis in Scheckkartenformat. In diesem sind die aufgedruckten Daten, das Passfoto und die Fingerabdrücke digital abgelegt.

Die Aushändigung des Personalausweises kann an die Antragsstellerin oder an den Antragssteller oder an eine schriftlich bevollmächtigte Person erfolgen. Auch Sorgeberechtigte benötigen von den Antragstellenden eine entsprechende Vollmacht, wenn diese das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das entsprechende Formular für die Vollmacht zur Abholung eines Personalausweises finden Sie hier.

Benötigte Unterlagen
  • Aktuelles biometrisches Lichtbild (nicht älter als 1 Jahr)
  • Ausweisdokument (bisheriger Reisepass, Personalausweis, Kinderreisepass - soweit vorhanden)
  • Falls erforderlich: Zustimmungserklärung des abwesenden Elternteils
  • Wichtig: In Zweifelsfällen kann die Passbehörde weitere Unterlagen verlangen (z.B. Sorgerechtsbeschlüsse, aktuelle Personenstandsurkunden, Nachweise über Staatsangehörigkeiten)
Rechtsgrundlagen
Bearbeitungszeit

aktuell ca. 2 Wochen

Gebühren
  • unter 24 Jahren: 22,80 Euro (6 Jahre gültig)
  • ab 24 Jahren: 37,00 Euro (10 Jahre gültig)

Die Gebühr wird bei Antragstellung fällig.

Broschüre: Ihr Personalausweis - digital, einfach und sicher

In dieser Broschüre des Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) finden Sie die wichtigsten Informationen rund um Ihren Personalausweis mit Online-Ausweis kurz und anschaulich erklärt.

 

 

 


Vorläufiger Personalausweis

In dringenden Fällen kann sofort ein vorläufiger Personalausweis mit einer Gültigkeitsdauer von 3 Monaten ausgestellt werden. Bei der Beantragung des vorläufigen Personalausweises gilt gleiches wie beim Personalausweis.

Hinweise für die Beantragung eines vorläufigen Personalausweises

Zur Beantragung eines vorläufigen Personalausweises ist die persönliche Vorsprache im Passamt zwingend erforderlich. Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, gelten als allein antragsberechtigt. Auch vor dem 16. Lebensjahr ist die Ausstellung eines neuen Personalausweises möglich. Die oder der Minderjährige unter 16 Jahren muss in Begleitung mindestens eines Sorgeberechtigten (Elternteil) persönlich im Passamt vorsprechen. Wenn beide Elternteile sorgeberechtigt sind, reicht es bei der Antragsstellung aus, wenn ein Elternteil anwesend ist und die schriftliche Zustimmung des anderen Elternteils mitbringt bzw. spätestens bei Abholung nachreicht.

Die Aushändigung des vorläufigen Personalausweises kann an die Antragsstellerin oder an den Antragssteller oder an eine schriftlich bevollmächtigte Person erfolgen. Auch Sorgeberechtigte benötigen von den Antragstellenden eine entsprechende Vollmacht, wenn diese das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das entsprechende Formular für die Vollmacht zur Abholung eines Personalausweises finden Sie hier.

Benötigte Unterlagen
  • Aktuelles biometrisches Lichtbild (nicht älter als 1 Jahr)
  • Ausweisdokument (bisheriger Reisepass, Personalausweis, Kinderreisepass - soweit vorhanden)
  • Falls erforderlich: Zustimmungserklärung des abwesenden Elternteils
  • Wichtig: In Zweifelsfällen kann die Passbehörde weitere Unterlagen verlangen (z.B. Sorgerechtsbeschlüsse, aktuelle Personenstandsurkunden, Nachweise über Staatsangehörigkeiten)
Rechtsgrundlagen
Bearbeitungszeit

Der vorläufige Personalausweis wird bei Vorlage aller erforderlicher Unterlagen in der Regel sofort ausgestellt.

Gebühren

10,00 Euro (3 Monate gültig)
Die Gebühr wird bei Antragstellung fällig

 

 

 


Reisepass

Wer außerhalb der EU verreisen möchte, braucht einen Reisepass. Informationen zu den Einreisebestimmungen ausländischer Staaten für deutsche Staatsangehörige erteilen die Auslandsvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland sowie das Auswärtige Amt in Berlin. Da das Passamt keine rechtsverbindliche Auskunft über Einreisebestimmungen geben darf, haben sich Reisende hierüber in eigener Zuständigkeit zu erkundigen.
Bitte beachten Sie, dass der Reisepass in einigen Ländern, noch über die Dauer des Aufenthalts, eine bestimmte Gültigkeit besitzen muss.

Hinweise für die Beantragung eines Reisepasses

Zur Beantragung eines Reisepasses ist die persönliche Vorsprache im Passamt zwingend erforderlich. Bei der Beantragung eines Reisepasses für einen Minderjährigen (unter 18 Jahren!) gilt gleiches wie bei der Beantragung des Personalausweises.

Vielreisende können Reisepässe mit 48 Seiten statt der herkömmlichen 32 Seiten erhalten. Für diesen Reisepass ist eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 22 € zur bisherigen Passgebühr zu entrichten.

Kurzentschlossene, die schnellstmöglich einen Reisepass benötigen, können einen Expresspass beantragen. Dieser wird in vier Werktagen von der Bundesdruckerei fertiggestellt. Sollte die Express-Bestellung zu lange dauern, können Sie einen vorläufigen Reisepass beantragen, den Sie sofort mitnehmen können. Der vorläufige Reisepass ist ein Jahr gültig, wird jedoch nicht von allen Ländern (z.B. USA) akzeptiert. Sie müssen jedoch glaubhaft machen, dass Sie den vorläufigen Reisepass dringend benötigen.

Die Abholung eines Reisepasses ist persönlich oder mit Vollmacht im Passamt möglich. Das entsprechende Formular für die Vollmacht zur Abholung eines Reisepasses finden Sie hier.

Benötigte Unterlagen
  • Aktuelles biometrisches Lichtbild (nicht älter als 1 Jahr)
  • Ausweisdokument (bisheriger Reisepass, Personalausweis, Kinderreisepass - soweit vorhanden)
  • Falls erforderlich: Zustimmungserklärung des abwesenden Elternteils
  • Wichtig: In Zweifelsfällen kann die Passbehörde weitere Unterlagen verlangen (z.B. Sorgerechtsbeschlüsse, aktuelle Personenstandsurkunden, Nachweise über Staatsangehörigkeiten)
Rechtsgrundlagen
Bearbeitungszeit

aktuell ca. 4 Wochen

Gebühren
  • Reisepass - unter 24 Jahren: 37,50 Euro (6 Jahre gültig)
  • Reisepass - ab 24 Jahren: 60,00 Euro (10 Jahre gültig)
  • Vorläufiger Reisepass - nur im Ausnahmefall: 26,00 Euro (1 Jahr gültig)
  • Express-Reisepass - Lieferzeit innerhalb 4 Tage: 32,00 Euro Zuschlag zum normalen Reisepass (= 69,50 Euro bzw. 92,00 Euro)

Die Gebühr wird bei Antragstellung fällig.

 

 

Kinderreisepass

Die Gültigkeitsdauer von Kinderreisepässen wird ab dem 01.01.2021 von bisher sechs Jahren auf ein Jahr verkürzt. Eine mehrmalige Verlängerung um jeweils ein Jahr bleibt zulässig. Bereits ausgestellte Kinderreisepässe behalten ihre Gültigkeit.

Hinweise für die Beantragung eines Kinderreisepasses

Kinder bis zum 12. Lebensjahr können einen Kinderreisepass erhalten. Die Beantragung muss durch einen Sorgeberechtigten erfolgen. Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, reicht es, wenn ein Elternteil bei der Beantragung anwesend ist, sofern dieser eine Zustimmungserklärung des anderen Elternteils vorlegt bzw. nachreicht. Für die Ausstellung eines Kinderreisepasses ist das persönliche Erscheinen des Kindes - unabhängig vom Alter (auch Babys) - bei der Beantragung zwingend vorgeschrieben. Eine Verlängerung ist nur möglich, solange der Kinderreisepass noch gültig ist. Der späteste Termin für die Verlängerung ist daher der Tag des Ablaufdatums

Da sich das tatsächliche Erscheinungsbild, besonders eines Kleinkindes schnell ändert, wird der ausgestellte Kinderreisepass nach den Passvorschriften u.a. dann ungültig, wenn eine einwandfreie Feststellung der Identität des Kindes nicht mehr gegeben ist. Die Eltern sollten daher im eigenen Interesse zu gegebener Zeit eine Verlängerung bzw. Aktualisierung des Kinderreisepasses unter Vorlage eines neuen aktuellen biometrischen Lichtbildes beantragen, um Schwierigkeiten bei der Ein- oder Ausreise an der Grenze zu vermeiden.

Bitte informieren Sie sich vor Antritt der Auslandsreise bei der Botschaft oder dem Konsulat des jeweiligen Landes, ob der Kinderreisepass zur Einreise anerkannt wird. Unverbindliche Hinweise erhalten Sie auch beim Bürgerservice des Auswärtigen Amtes. Bitte beachten Sie, dass der Kinderreisepass in einigen Ländern, noch über die Dauer des Aufenthalts, eine bestimmte Gültigkeit besitzen muss.

Benötigte Unterlagen
  • Aktuelles biometrisches Lichtbild des Kindes
  • Alte Ausweisdokumente des Kindes (soweit vorhanden) oder Geburtsurkunde des Kindes (bei Erstbeantragung)
  • Falls erforderlich: Zustimmungserklärung des abwesenden Elternteils
  • Kinder, die das zehnte Lebensjahr vollendet haben, müssen ihren Kinderreisepass selbst unterschreiben
Rechtsgrundlagen
Bearbeitungszeit

Der Kinderreisepass wird bei Vorlage aller erforderlicher Unterlagen in der Regel sofort ausgestellt.

Gebühren
  • Neuausstellung: 13,00 Euro (längstens bis 12. Lebensjahr)
  • Verlängerung/Aktualisierung: 6,00 Euro (längstens bis 12. Lebensjahr)

Die Gebühr wird bei Antragstellung fällig.

 

 

eID-Karte für Unionsbürger

Für nichtdeutsche Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besteht die Möglichkeit, in Deutschland eine Karte zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte) zu beantragen und zu nutzen.

Bitte beachten Sie, dass die eID-Karte mit Online-Ausweisfunktion für digitale Dienstleistungen bestimmt ist und nur Personen ab 16 Jahren beantragen können. Sie ersetzt nicht den anerkannten und gültigen ausländischen Pass oder Personalausweis für die Identifizierung, bspw. auf Reisen. Die eID-Karte kann daher in keinem Fall als hoheitliches Reisedokument verwendet werden.

Wichtige Hinweise

Für Personen folgender Mitgliedsstaaten der Europäischen Union kann eine eID-Karte ausgestellt werden:

Belgien | Bulgarien | Dänemark | Deutschland | Estland | Finnland | Frankreich | Griechenland | Niederlande | Italien | Irland | Kroatien | Lettland | Litauen | Luxemburg | Malta | Österreich | Polen | Portugal | Rumänien | Schweden | Slowakei | Slowenien | Spanien | Tschechien | Ungarn | Zypern

eID-Karten für Angehörige aus EWR-Staaten:

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) besteht zwischen den 27 EU-Mitgliedsstaaten und den drei Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein. Staatsangehörige dieser drei Staaten können daher ebenfalls eine eID-Karte erhalten.

Wichtige Abgrenzungen:

  • Großbritannien ist seit dem 1. Februar 2020 nicht mehr Mitgliedsstaat der Europäischen Union, sondern "Drittstaat". Britische Staatsangehörige können somit keine eID-Karte erhalten. Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union enthält keine Regelung, die britischen Staatsangehörigen einen Anspruch auf eine solche Karte gäbe.
  • Zwischen der Türkei und der EU besteht zwar ein Assoziierungsabkommen, daraus ergibt sich jedoch kein Anspruch auf Ausstellung einer eID-Karte. Türkische Staatsangehörige können somit keine eID-Karte erhalten.
  • Nicht einbezogen sind ferner Staatsangehörige der Schweiz. Die Schweiz gehört weder zur EU noch ist sie Vertragspartner des EWR-Abkommens. Staatsangehörige der Schweiz können also keine eID-Karte erhalten.
Benötigte Unterlagen

Zur Beantragung Ihrer eID-Karte benötigen Sie das von Ihrem Heimatstaat ausgestellte und gültige Identitätsdokument, z.B. einen Pass oder eine nationale Identitätskarte (Personalausweis).

Rechtsgrundlagen
Gültigkeitsdauer

Die eID-Karte ist 10 Jahre gültig. Sie können vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eine neue eID-Karte beantragen.

Gebühren

37 Euro
Die Gebühr wird bei Antragstellung fällig.