Der Frühling/Sommer hat Einzug gehalten. Was gibt es da Schöneres als ein Spaziergang über Wald und Wiesen? Doch das Betreten von Wiesen ist nicht zu jeder Zeit zulässig. Was genau erlaubt ist, regelt in Bayern das Bayerische Naturschutzgesetz.
In Bayern gilt ein allgemeines Betretungsrecht zum Genuss der Naturschönheiten und Erholung in der freien Natur. Dieses Recht ist sowohl in der Bayerischen Verfassung, als auch im Bayerischen Naturschutzgesetz verankert und ermöglicht den Bürgern insbesondere Wald, Bergweide, Brachflächen, Uferstreifen und landwirtschaftlich genutzte Flächen unentgeltlich zu betreten. Oberstes Gebot während des Aufenthalts in der freien Natur ist dabei stets der pflegliche Umgang mit Natur und Landschaft.
Trotz des allgemeinen Betretungsrechts sind Landwirte gerade in diesen Monaten nicht erfreut, Spaziergänger über ihre Felder oder Wiesen gehen zu sehen. Denn das Betretungsrecht gilt zeitlich beschränkt:
Während der sogenannten Nutzzeit dürfen landwirtschaftliche Flächen nur auf vorhandenen Wegen betreten werden.
Unter Nutzzeit versteht man bei Äckern die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland (also Wiesen) die Zeit des Aufwuchses. Das häufige Betreten der Wiesen durch Spaziergänger schädigt den Aufwuchs erheblich.
Gras wird in der ersten Aufwuchsphase durch Trittschäden im Wachstum gehemmt. Kurz vor der Ernte kann das Gras von Spaziergängern niedergedrückt und so nicht vollständig abgemäht werden.
Daher ist das Betreten landwirtschaftlicher Flächen (besonders Wiesen und Äcker) während der Vegetationszeit, das heißt etwa von März bis September, in jedem Fall zu vermeiden.
Das gilt ganz besonders auch für Spaziergänger mit Hunden, die durch ihren Kot schwerwiegende Krankheiten an Nutztiere der Landwirtschaft übertragen können und den Wiesenschnitt und wertvolle Kräuter unbrauchbar für Nutztiere machen. Wir bitten deshalb insbesondere die Hundehalter, ausschließlich befestigte Wege zu benutzen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Ordnungsamt VGem. Weidenberg