Rathaus Sitz der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg

Amtliche Bekanntmachungen

Problemmülltermine in der VGem Weidenberg

Gemeinde Emtmannsberg
Sa., 08.06.2024, 9:45 - 10:00  Birk, Ortsmitte, 10:15 - 10:30 Emtmannsberg, Weidacker, (Straßenende)

Gemeinde Seybothenreuth
Sa., 08.06.2024, 10:45 - 11:15 Seybothenreuth, Lindenstraße (Feuerwehrgerätehaus)

Markt Weidenberg
Sa., 15.06.2024, 08:00 - 08:15 Görschnitz, Feuerwehrhaus (bei Hs. Nr. 56), 11:10 - 11:25 Sophienthal, Parkplatz (Altglascontainer)

Gemeinde Kirchenpingarten
Sa. 15.06.2024, 11:45 - 12:05 Kirchenpingarten, Tressauer Straße, Sportgelände, 12:20 - 12:35 Tressau, Feuerwehrgerätehaus (Nähe Hs. Nr. 4)
 

Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009

Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409)

Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser aus den befestigten Flächen des neuen Feuerwehrgeländes und einer geplanten Erschließungsstraße in die Warme Steinach

Der Markt Weidenberg beabsichtigt, das gesammelte Niederschlagswasser aus den befestigten Flächen des Feuerwehrgeländes und einer geplanten Erschließungsstraße in die Warme Steinach einzuleiten.

Das Vorhaben beinhaltet eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG. Der Markt Weidenberg hat infolgedessen die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis nach § 15 WHG für die vorgenannte Einleitung beantragt.

Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, liegen während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus des Marktes Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, Zimmer Nr. 16 zur Einsichtnahme aus. 
Die Auslegungsfrist beginnt am 02.05.2024 und endet am 02.06.2024.

Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen gem. Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG gegen das Vorhaben können bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift im Rathaus des Marktes Weidenberg oder im Landratsamt Bayreuth, Markgrafenallee 5, 95448 Bayreuth, Zimmer Nr. 232 erhoben werden.
Es wird darauf hingewiesen,

  • dass die erhobenen Einwendungen in einem Erörterungstermin, der mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird, behandelt werden;
     
  • dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin ohne ihn verhandelt werden kann,
     
  • dass die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von einem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
     
  • die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,

     wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Die Bekanntmachung wird zusammen mit den Planunterlagen auch auf folgender Internetseite des Marktes Weidenberg eingestellt: „https://markt-Weidenberg.de/verwaltung-politik/rathaus/amtliche-bekanntmachungen“.
Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.

Weidenberg, 18. April 2024
Hans Wittauer
Gemeinschaftsvorsitzender
Vgem. Weidenberg

 

WAHLBEKANNTMACHUNG zur Europawahl am 9. Juni 2024

  1. Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.
     
  2. Die Gemeinden Emtmannsberg, Kirchenpingarten, Seybothenreuth und Markt Weidenberg sind in folgende Wahlbezirke eingeteilt:

Gemeinde Emtmannsberg
Wahlbezirk 101
Wahllokal: Schloss Emtmannsberg, Bürgersaal (1.OG), Schlosshof 10, 95517 Emtmannsberg

Briefwahlbezirk Emtmannsberg 111

Gemeinde Kirchenpingarten
Wahlbezirk 201
Wahllokal: Mehrzweckhalle Kirchenpingarten, Tressauer Straße 5, 95466 Kirchenpingarten

Briefwahlbezirk Kirchenpingarten 211

Gemeinde Seybothenreuth
Wahlbezirk 301
Wahllokal: Mehrzweckhalle Seybothenreuth, Foyer, Rathausplatz 2, 95517 Seybothenreuth

Briefwahlbezirk Seybothenreuth 311

Markt Weidenberg
Wahlbezirk 401
Wahllokal: Grund- und Mittelschule Weidenberg, Raum A, Schulstraße 2, 95466 Weidenberg

Wahlbezirk 402
Wahllokal: Grund- und Mittelschule Weidenberg, Raum B, Schulstraße 2, 95466 Weidenberg

Wahlbezirk 403
Wahllokal: Grund- und Mittelschule Weidenberg, Raum C, Schulstraße 2, 95466 Weidenberg

Wahlbezirk 404
Wahllokal: Feuerwehrgerätehaus Görschnitz, Görschnitz 56, 95466 Weidenberg

Wahlbezirk 405
Wahllokal: Gemeindezentrum Neunkirchen a.Main, Mehrzweckhalle, Wacholderich 1, 95466 Weidenberg

Briefwahlbezirk Weidenberg 411
Briefwahlbezirk Weidenberg 412
Briefwahlbezirk Weidenberg 413
Briefwahlbezirk Weidenberg 414
Briefwahlbezirk Weidenberg 415


Alle Wahllokale sind barrierefrei.

3. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:00 Uhr in der Dreifachturnhalle Weidberg, Schulstraße 3, 95466 Weidenberg, zusammen.

4. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.

Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürgerinnen und Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung ist auf Verlangen bei der Wahl abzugeben.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten zehn Bewerberinnen oder Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung der Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die wählende Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

6. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem/der der Wahlschein ausgestellt ist,
  a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises/der kreisfreien Stadt
  oder
  b) durch Briefwahl
teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde (Verwaltungsgemeinschaft) einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Mit der Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen wird für die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis die Ausstellung des Wahlscheins vermerkt. Dieser Vermerk hat zur Folge, dass die wahlberechtigte Person ohne Wahlschein weder in einem Wahllokal noch per Briefwahl wählen kann. Gehen die beantragten Wahlunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zu, sollten sich die betroffenen Wahlberechtigten umgehend an ihr Wahlamt wenden. Bis spätestens Samstag, 8. Juni 2024, 12 Uhr, besteht noch die Möglichkeit, einen neuen Wahlschein beim Wahlamt zu beantragen, wenn glaubhaft versichert wird, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist.

7. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahl-berechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes). 
Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht (§ 6 Abs. 4a des Europawahlgesetzes)
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger 
Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Weidenberg, 18. April 2024
Hans Wittauer
Gemeinschaftsvorsitzender
VGem. Weidenberg
 

BEKANNTMACHUNG über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Europawahl am 9. Juni 2024

  1. 1.    Das Wählerverzeichnis zur Europawahl für die Gemeinden Emtmannsberg, Kirchenpingarten, Seybothenreuth und Markt Weidenberg wird in der Zeit vom Dienstag, 21. Mai bis Freitag, 24. Mai 2024 Dienstag - Donnerstag von 08:00 - 12:00 Uhr und von 13:00 - 16:00 Uhr und Freitag von 08:00 - 12:00 Uhr in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 9, 95466 Weidenberg,

    für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereit gehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

    Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

  2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann von Dienstag, 21. bis spätestens Freitag, 24. Mai 2024, 12:00 Uhr in der Geschäftstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 9, 95466 Weidenberg, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
  3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

    Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

  4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Landkreis Bayreuth durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Landkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
     
  5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
    5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.

    Der Wahlschein kann bis Freitag, 7. Juni 2024, 18:00 Uhr, in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 9, 95466 Weidenberg, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wer bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann, kann den Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, beantragen.

    5.2  eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
        a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis (bei Deutschen nach § 17 Abs. 1, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung) bis zum 19. Mai 2024) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 24. Mai 2024 versäumt hat,
        b) ihr Recht auf Teilnahme erst nach Ablauf der unter Buchst. a) genannten Fristen entstanden ist,
        c) ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.
    Der Wahlschein kann in diesem Fall bei der in Nr. 5.1 bezeichneten Stelle noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.
     
  6. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
     
  7. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person zugleich
    - einen amtlichen Stimmzettel,
    - einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,
    - einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, und
    - ein Merkblatt für die Briefwahl.
    Mit der Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen, wird für die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis die Ausstellung des Wahlscheins vermerkt. Dieser Vermerk hat zur Folge, dass die wahlberechtigte Person ohne Wahlschein weder in einem Wahllokal noch per Briefwahl wählen kann. Gehen die beantragten Wahlunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zu, sollten sich die betroffenen Wahlberechtigten umgehend an ihr Wahlamt wenden. Bis spätestens Samstag, 8. Juni 2024, 12:00 Uhr, besteht noch die Möglichkeit, einen neuen Wahlschein beim Wahlamt zu beantragen, wenn glaubhaft versichert wird, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist.
     
  8. Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden übersandt oder amtlich überbracht. Sie können auch durch die Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An andere Personen können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern.
     
  9. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
     
  10. Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle abgesendet werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.

    Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

    Weidenberg, 18. April 2024
    Hans Wittauer
    Gemeinschaftsvorsitzender Vgem. Weidenberg
     

Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg für das Haushaltsjahr 2024

Die Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg hat die Haushaltssatzung für das Rechnungsjahr 2024 beschlossen. Die Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2024 in Kraft. Der Haushaltsplan 2024 liegt vom Tage nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an eine Woche, die Haushaltssatzung während des ganzen Jahres in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, 95466 Weidenberg, innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht bereit. Das Landratsamt Bayreuth hat als Rechtsaufsichtsbehörde die erforderlichen Genehmigungen mit Schreiben vom 07.02.2024
Nr. 20–941/39 erteilt.

Weidenberg, 09.02.2024
Hans Wittauer 
Gemeinschaftsvorsitzender

Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg für das Jahr 2024

Aufgrund der Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2 VWGemO, Art. 40 ff. KommZG, sowie der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung (GO ) erlässt die Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg folgende

Haushaltssatzung:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan 2024 wird hiermit festgesetzt.
Er schließt
    im Verwaltungshaushalt
    in den Einnahmen und Ausgaben mit        3.246.622 €
    im Vermögenshaushalt
    in den Einnahmen und Ausgaben mit           215.500 €
ab.    

§ 2

Kredite werden nicht aufgenommen.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4

Verwaltungsumlage
1) Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2024 auf 2.834.572 € festgesetzt und nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bemessen.
2) Für die Berechnung der Verwaltungsumlage wird die maßgebende Einwohnerzahl nach dem Stand vom 30.06.2023 auf 9.386 Einwohner festgesetzt.
3) Die Verwaltungsumlage wird je Einwohner auf 302,00 € festgesetzt.

Investitionsumlage
Im Jahr 2024 wird keine Investitionsumlage festgesetzt.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 540.000 € festgesetzt.

§ 6

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2024 in Kraft.

Weidenberg, 09.02.2024
Hans Wittauer
Gemeinschaftsvorsitzender