Rathaus Sitz der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg

Amtliche Bekanntmachungen

Bekanntgabe der Bodenrichtwerte zum Stand 01. Januar 2024

Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich des Landkreises Bayreuth hat für das Gebiet des Landkreises Bayreuth neue Bodenrichtwerte ermittelt.  
Die für die Gemeindebereiche des Marktes Weidenberg, der Gemeinde Emtmannsberg, der Gemeinde Kirchenpingarten und der Gemeinde Seybothenreuth ermittelten Bodenrichtwerte liegen in der Zeit vom

01.08.2026 bis einschließlich 30.08.2026

im Bauamt, Abt. – Liegenschaften, der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, zu den allgemeinen Dienststunden öffentlich aus.

Auf das Recht, auch außerhalb der Auslegung von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Auskünfte über die Richtwerte verlangen zu können, wird hingewiesen. 
Online können diese auch über den BayernAtlas unter ->Themen - Planen und Bauen – Bodenrichtwerte, abgerufen werden.

Weidenberg, 18. Juni 2026
Matthias Böhner
Gemeinschaftsvorsitzender
Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg
 

Änderung der Bekanntmachungsart in den Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz

Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken

Änderung der Bekanntmachungsart in den Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchten wir Sie über eine wichtige Änderung hinsichtlich der Art der öffentlichen Bekanntmachung in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) informieren.

Was hat sich zum 01. Juli 2026 geändert?

Ab dem 01. Juli 2026, werden alle öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachungen und Auslegungen in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz ausschließlich auf der Internetseite der zuständigen oberen Flurbereinigungsbehörde, des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken (https://www.ale-oberfranken.bayern.de/399344/index.php), veröffentlicht und somit für die Beteiligten eines Verfahrens zugänglich gemacht.

Die Flurbereinigungsgemeinde wird zukünftig nur noch einen Hinweis, der auf die öffentliche Bekanntmachung auf der Internetseite der oberen Flurbereinigungsbehörde aufmerksam macht, veröffentlichen.

Durch diesen Hinweis sollen die Beteiligten eines Verfahrens nach dem FlurbG die Möglichkeit erhalten, auf einem weiteren Weg Kenntnis von der Bekanntmachung bzw. Auslegung zu nehmen. Zusätzlich haben die Beteiligten die Möglichkeit mit einer Newsletter-Funktion, über neue Inhalte auf dem Laufenden zu bleiben. Ferner werden wir die Beteiligten z.B. im Rahmen von Teilnehmerversammlungen und Projektinformationen wiederholt auf die Bekanntmachungen hinweisen. Auf diese Weise bleibt die Bürgerbeteiligung gesichert.

Mit freundlichen Grüßen

Winkler
Amtsleiter
 

Weitergabe von Daten – Ihr Widerspruchsrecht

Gemäß § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) wird auf die Möglichkeit hingewiesen, Widerspruch gegen einzelne Datenübermittlungen der Meldebehörde erheben zu können. Dieses Recht haben Betroffene in nachfolgenden Fällen:

A) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG i.V. mit § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen.

B) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V. mit § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.

C) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und Veröffentlichung im Amtsblatt
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V. mit § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.

D) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage zur Herstellung von Adressenverzeichnissen in Buchform 
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 3 und 5 BMG widersprechen.

Ein Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten ist bei Ihrem Einwohnermeldeamt der VGem. Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg, z.Hd. Frau Sabrina Macht, schriftlich oder per Mail an: sabrina.macht@weidenberg.de einzureichen. 
Ein dementsprechender Antrag ist auf unserer Homepage unter: www.weidenberg.de/datenschutzerklaerung erhältlich.
Bei Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung: 09278/9770.

Weidenberg, 18. Juni 2026    
Matthias Böhner
Gemeinschaftsvorsitzender

 

Bekanntgabe der Bodenrichtwerte zum Stand 01. Januar 2024

Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich des Landkreises Bayreuth hat für das Gebiet des Landkreises Bayreuth neue Bodenrichtwerte ermittelt.  
Die für die Gemeindebereiche des Marktes Weidenberg, der Gemeinde Emtmannsberg, der Gemeinde Kirchenpingarten und der Gemeinde Seybothenreuth ermittelten Bodenrichtwerte liegen in der Zeit vom

01.08.2026 bis einschließlich 30.08.2026

im Bauamt, Abt. – Liegenschaften, der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, zu den allgemeinen Dienststunden öffentlich aus.

Auf das Recht, auch außerhalb der Auslegung von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Auskünfte über die Richtwerte verlangen zu können, wird hingewiesen. 
Online können diese auch über den BayernAtlas unter ->Themen - Planen und Bauen – Bodenrichtwerte, abgerufen werden.

Weidenberg, 18. Juni 2026
Matthias Böhner
Gemeinschaftsvorsitzender
Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg
 

Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg für das Haushaltsjahr 2026

Die Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg hat die Haushaltssatzung für das Rechnungsjahr 2026 beschlossen. Die Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2026 in Kraft. Der Haushaltsplan 2026 liegt vom Tage nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an eine Woche, die Haushaltssatzung während des ganzen Jahres in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, 95466 Weidenberg, innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht bereit. Das Landratsamt Bayreuth hat als Rechtsaufsichtsbehörde die erforderlichen Genehmigungen mit Schreiben vom 27.04.2026 Nr. 20–941/39 erteilt.

Weidenberg, 04.05.2026
Hans Wittauer 
Gemeinschaftsvorsitzender
 

Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg für das Jahr 2026

Aufgrund der Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2 VWGemO, Art. 40 ff. KommZG, sowie der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung (GO ) erlässt die Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg folgende Haushaltssatzung:

§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan 2026 wird hiermit festgesetzt.
Er schließt
    im Verwaltungshaushalt
    in den Einnahmen und Ausgaben mit        3.336.000 €
    im Vermögenshaushalt
    in den Einnahmen und Ausgaben mit           110.000 €
ab

§ 2
Kredite werden nicht aufgenommen.

§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4
Verwaltungsumlage
1) Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2026 auf 2.818.200 € festgesetzt und nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bemessen.
2) Für die Berechnung der Verwaltungsumlage wird die maßgebende Einwohnerzahl nach dem Stand vom 31.03.2025 auf 9.394 Einwohner festgesetzt.
3) Die Verwaltungsumlage wird je Einwohner auf 300,00 € festgesetzt.

Investitionsumlage
Im Jahr 2026 wird keine Investitionsumlage festgesetzt.

§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 556.000 € festgesetzt.

§ 6
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2026 in Kraft.

Weidenberg, 04.05.2026
Hans Wittauer
Gemeinschaftsvorsitzender 
 

Herstellungsbeiträge für Wasser und Kanal

Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungs- bzw. Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag.
Dieser Beitrag wird nach der Grundstücks- und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.

Bei Änderungen dieser Flächen, z.B. durch einen Dachgeschossausbau, sind die Beitragsschuldner verpflichtet, der Gemeinde die für die Höhe der Schuld maßgeblichen Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen.

Sollten sich auf Ihrem Grundstück Veränderungen ergeben haben, bitten wir Sie uns diese zu melden.

Das Steueramt der VG Weidenberg steht für Auskünfte zur Verfügung, 
Tel. 09278/977-40 Frau Weiß.

Vielen Dank für Ihre Mitwirkung.

Weidenberg, 15.12.2025
Hans Wittauer
Gemeinschaftsvorsitzender