Rathaus Sitz der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg

Amtliche Bekanntmachungen

Geschäftsstelle der VGem. Weidenberg

Am Mittwochvormittag, 27. November 2024 ist die Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg wegen einer Personalversammlung zwischen 09:30 und 13:30 Uhr geschlossen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
 

Volkstrauertag am Sonntag, 17. November 2024

Im Bereich der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg werden folgende Veranstaltungen abgehalten:

Emtmannsberg:
9.00 Uhr - Gottesdienst, anschließend Totenehrung mit Kranzniederlegung am Ehrenmal. Alle Vereine der Kirchengemeinde Emtmannsberg treffen sich dazu um 8.45 Uhr am Dorfplatz in Emtmannsberg zum gemeinsamen Kirchgang mit anschließender Totenehrung.

Birk:
10.30 Uhr - Gottesdienst, anschließend Totenehrung mit Kranzniederlegung am Ehrenmal durch die Vereine aus Birk.

Neunkirchen a.Main:
10.00 Uhr - Gottesdienst, anschließend Totenehrung am Ehrenmal mit Kranzniederlegung.

Weidenberg:
10.30 Uhr - Totenehrung mit Kranzniederlegung am Ehrenmal bei der Evangelischen Sankt Michaelskirche, Obermarkt. Die Vereine treffen sich um 10.15 Uhr auf dem Rathausplatz.

Untersteinach:
14.00 Uhr - Totenehrung mit Kranzniederlegung.

Seybothenreuth:
14.00 Uhr - Treffen der Vereine am Ehrenmal auf dem Goldhügel mit anschließender Gedenkfeier.

Kirchenpingarten (bereits am Samstag, 16.11.2024):
18:00 Uhr - Gottesdienst mit anschließender Totenehrung am Ehrenmal.
 

Stille Tage im Monat November

Nach dem Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (FTG-Feiertagsgesetz) unterliegen folgende Sonn- und Feiertage sowie der Buß- und Bettag als „Stille Tage“ einem besonderen Schutz:

An den folgenden Tagen sind gem. Art. 3 FTG verboten:

1. An Allerheiligen (01. November)
Von 02:00 Uhr bis 24:00 Uhr
    a) die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügungen,
    b) alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tag entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt.

2. Am Volkstrauertag (19. November)
    Von 02:00 Uhr bis 24:00 Uhr
    a) die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügungen,
    b) alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tag entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt.

3. Am Buß- und Bettag (22. November)
Von 02:00 Uhr bis 24:00 Uhr
    a) die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügungen,
    b) alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tag entsprechende ernste Charakter gewahrt ist.
    c) Sportveranstaltungen,
    d) Sowie während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes von 07:00 Uhr bis 11:00 Uhr alle vermeidbaren Lärm erzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.

Für den Buß- und Bettag, der keine gesetzlicher Feiertag mehr ist, gilt ferner die Regelung, dass den bekenntniszugehörigen Arbeitnehmern das Recht zusteht, der Arbeit fern zu bleiben., weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall dürfen den Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen. Am Buß- und Bettag entfällt an den Schulen der Unterricht.

4. Am Totensonntag (26. November)
    Von 02:00 Uhr bis 24:00 Uhr
    a) die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügungen,
    b) alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tag entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt.

An den genannten Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes verboten:

1. Alle vermeidbaren Lärm erzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.

2. Öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen

3. Erlaubt sind jedoch Sportveranstaltungen und die herkömmlicherweise in dieser Zeit stattfindenden Veranstaltungen der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung, soweit sie nicht unter Nr. 1 fallen

4. Treibjagden

Die Gemeinden können aus wichtigen Gründen im Einzelfall von den oben genannten Verboten Befreiungen erteilen.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die oben genannten Verbotsbestimmungen des Feiertagsgesetzes verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße belegt werden kann.

Weidenberg, 18. September 2024
Gerhard Herrmannsdörfer
Stellvertretender Gemeinschaftsvorsitzender
 

 

Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg für das Haushaltsjahr 2024

Die Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg hat die Haushaltssatzung für das Rechnungsjahr 2024 beschlossen. Die Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2024 in Kraft. Der Haushaltsplan 2024 liegt vom Tage nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an eine Woche, die Haushaltssatzung während des ganzen Jahres in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, 95466 Weidenberg, innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht bereit. Das Landratsamt Bayreuth hat als Rechtsaufsichtsbehörde die erforderlichen Genehmigungen mit Schreiben vom 07.02.2024
Nr. 20–941/39 erteilt.

Weidenberg, 09.02.2024
Hans Wittauer 
Gemeinschaftsvorsitzender

Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg für das Jahr 2024

Aufgrund der Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2 VWGemO, Art. 40 ff. KommZG, sowie der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung (GO ) erlässt die Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg folgende

Haushaltssatzung:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan 2024 wird hiermit festgesetzt.
Er schließt
    im Verwaltungshaushalt
    in den Einnahmen und Ausgaben mit        3.246.622 €
    im Vermögenshaushalt
    in den Einnahmen und Ausgaben mit           215.500 €
ab.    

§ 2

Kredite werden nicht aufgenommen.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4

Verwaltungsumlage
1) Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2024 auf 2.834.572 € festgesetzt und nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bemessen.
2) Für die Berechnung der Verwaltungsumlage wird die maßgebende Einwohnerzahl nach dem Stand vom 30.06.2023 auf 9.386 Einwohner festgesetzt.
3) Die Verwaltungsumlage wird je Einwohner auf 302,00 € festgesetzt.

Investitionsumlage
Im Jahr 2024 wird keine Investitionsumlage festgesetzt.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 540.000 € festgesetzt.

§ 6

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2024 in Kraft.

Weidenberg, 09.02.2024
Hans Wittauer
Gemeinschaftsvorsitzender 
 

Bekanntmachung und Ladung - Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken

Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken

Flurneuordnung Emtmannsberg-Schamelsberg
Gemeinde Emtmannsberg, Markt Weidenberg, Landkreis Bayreuth

Neuwahl der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter 
(§ 21 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG -, Art. 4 Abs. 3 Satz 1, 2 und 5 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes - AGFlurbG -)
 

Bekanntmachung und Ladung
Die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet Emtmannsberg-Schamelsberg gehörenden Grundstücke und die ihnen gleichstehenden Erbbauberechtigten werden hiermit zur Teilnehmerversammlung geladen.

Diese findet unter der Leitung des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken statt am:

Dienstag, 26.03.2024, um 19:30 Uhr,
Ort: Bürgersaal Schloss Emtmannsberg, Schlosshof 10, 95517 Emtmannsberg

Tagesordnung
1.    Information zum Stand des Verfahrens
2.    Erläuterung der Aufgaben des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft und des Wahlverfahrens
3.    Neuwahl ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter
4.    Allgemeine Aussprache

Der Vorstand führt die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft. Er soll das volle Vertrauen der Teilnehmer am Verfahren besitzen. Wünschenswert ist deshalb, dass sich möglichst viele Teilnehmer an der Neuwahl des Vorstandes beteiligen.

Das Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken hat die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter auf je 6 festgesetzt.

Jeder stimmberechtigte Teilnehmer oder Bevollmächtigte kann somit als Mitglied und Stellvertreter insgesamt 12 Personen wählen. Sie werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig.

Um eine angemessene Vertretung der einzelnen Ortsfluren sicherzustellen, wurde durch das Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken für die gruppenmäßige Zusammensetzung des Vorstandes bestimmt, dass im Verfahren

je 3 Vorstandsmitglieder und Stellvertreter für die Ortsfluren Emtmannsberg und Pirschling sowie
je 3 Vorstandsmitglieder und Stellvertreter für die Ortsfluren Schamelsberg und Haselhöhe
zu wählen sind.

Wahlberechtigt sind nur Teilnehmer. Die Teilnehmer sind die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke. Erbbauberechtigte stehen den Eigentümern gleich (§ 10 Nr. 1 FlurbG). Jeder Teilnehmer hat eine Stimme. Gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Gemeinschaftliche Eigentümer sind nur stimmberechtigt, wenn von allen abwesenden Miteigentümern eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Wenn Ehepartner gemeinschaftliches Eigentum haben, brauchen diese ebenfalls eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Ehepartners. Einigen sich gemeinschaftliche Eigentümer nicht über die Stimmabgabe, so müssen sie von der Wahl ausgeschlossen werden.

Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Bevollmächtigte haben in der Versammlung eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Zu beachten ist jedoch, dass nach § 21 Abs. 3 FlurbG im Wahltermin jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte nur eine Stimme hat, auch wenn er mehrere Teilnehmer vertritt. Teilnehmer, die nicht selbst in der Wahlversammlung anwesend sein können, werden daher zweckmäßig eine Person bevollmächtigen, die nicht selbst als Teilnehmer stimmberechtigt ist.

Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter werden von den im Wahltermin anwesenden Teilnehmern oder Bevollmächtigten gewählt. Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten.
Bamberg, 31.01.2024

gez. Joachim Block
Baudirektor