Rathaus Sitz der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg

Amtliche Bekanntmachungen

WAHLBEKANNTMACHUNG zur Bundestagswahl

1. Am 23. Februar 2025 findet die Bundestagswahl statt.
Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

2. Die Gemeinden Emtmannsberg, Kirchenpingarten, Seybothenreuth und der Markt Weidenberg sind in folgende Wahlbezirke eingeteilt:

Gemeinde Emtmannsberg
Wahlbezirk 101
Wahllokal: Schloss Emtmannsberg, Bürgersaal (1.OG), Schlosshof 10, 95517 Emtmannsberg (barrierefrei)

Briefwahlbezirk Emtmannsberg 111

Gemeinde Kirchenpingarten
Wahlbezirk 201
Wahllokal: Feuerwehrhaus Kirchenpingarten, Schulungsraum, Tressauer Straße 7, 95466 Kirchenpingarten (barrierefrei)

Briefwahlbezirk Kirchenpingarten 211

Gemeinde Seybothenreuth
Wahlbezirk 301
Wahllokal: Mehrzweckhalle, Foyer, Rathausplatz 2, 95517 Seybothenreuth (barrierefrei)

Briefwahlbezirk Seybothenreuth 311

Markt Weidenberg
Wahlbezirk 401
Wahllokal: Grund- und Mittelschule Weidenberg, Raum A, Schulstraße 2, 95466 Weidenberg (barrierefrei)

Wahlbezirk 402
Wahllokal: Grund- und Mittelschule Weidenberg, Raum B, Schulstraße 2, 95466 Weidenberg (barrierefrei)

Wahlbezirk 403
Wahllokal: Grund- und Mittelschule Weidenberg, Raum C, Schulstraße 2, 95466 Weidenberg (barrierefrei)

Wahlbezirk 404
Wahllokal: Feuerwehrhaus Görschnitz, Görschnitz 56, 95466 Weidenberg (barrierefrei)

Wahlbezirk 405
Wahllokal: Gemeindezentrum Neunkirchen am Main, Mehrzweckhalle, Wacholderich 1, 95466 Weidenberg (barrierefrei)

Briefwahlbezirk Weidenberg 411
Briefwahlbezirk Weidenberg 412
Briefwahlbezirk Weidenberg 413
Briefwahlbezirk Weidenberg 414
Briefwahlbezirk Weidenberg 415

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 13.01.2025 bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

3. Der Briefwahlvorstand/Die Briefwahlvorstände tritt/treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr in der Dreifachturnhalle Weidenberg, Schulstraße 3, 95466 Weidenberg, zusammen.

4. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung ist auf Verlangen bei der Wahl abzugeben.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber und Bewerberinnen der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers und jeder Bewerberin einen Kreis für die Kennzeichnung,

b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber oder Bewerberinnen der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die wählende Person gibt

ihre Erststimme in der Weise ab,

dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber oder welcher Bewerberin sie gelten soll,

und ihre Zweitstimme in der Weise ab,

dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

5.Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

6. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
 a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises
 oder
 b) durch Briefwahl
 teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde (Verwaltungsgemeinschaft) einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. 
Mit der Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen, wird für die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis die Ausstellung des Wahlscheins vermerkt. Dieser Vermerk hat zur Folge, dass die wahlberechtigte Person ohne Wahlschein weder in einem Wahllokal noch per Briefwahl wählen kann
Gehen die beantragten Wahlunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zu, sollten sich die betroffenen Wahlberechtigten umgehend an ihr Wahlamt wenden. Bis spätestens Samstag, 22. Februar 2025, 12 Uhr, besteht noch die Möglichkeit, einen neuen Wahlschein beim Wahlamt zu beantragen, wenn die wahlberechtigte Person glaubhaft versichert, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder sie ihn verloren hat.

7.Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).
Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Weidenberg, 17. Januar 2025
Hans Wittauer
Gemeinschaftsvorsitzender 
Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg
 

BEKANNTMACHUNG über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Bundestagswahl am 23. Februar 2025

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinden Emtmannsberg, Kirchenpingarten, Seybothenreuth und Markt Weidenberg wird in der Zeit von Montag, 3. Februar bis Freitag, 7. Februar 2025 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Einwohnermeldeamt, Rathausplatz 9, 95466 Weidenberg, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann von Montag, 3. bis spätestens Freitag, 7. Februar 2025, 12:00 Uhr bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 9, 95466 Weidenberg, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 2. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 236 (Bayreuth) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses 
 Wahlkreises
   oder
 durch Briefwahl

 teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.
   
Der Wahlschein kann bis zum Freitag, 21. Februar 2025, 15 Uhr, bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Einwohnermeldeamt, Rathausplatz 9, 95466 Weidenberg, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wer bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann, kann den Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragen.

5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
 a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum Sonntag, 2. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum Freitag, 7. Februar 2025) versäumt hat,
 b) ihr Recht auf Teilnahme erst nach Ablauf der unter Buchst. a) genannten Fristen entstanden ist,
 c) ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.
Der Wahlschein kann in den oben genannten Fällen bei der in Nr. 5.1 bezeichneten Stelle noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.

6. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

7. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person zugleich
 - einen amtlichen Stimmzettel,
- einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,
 - einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, und
 - ein Merkblatt für die Briefwahl.
Mit der Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen, wird für die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis die Ausstellung des Wahlscheins vermerkt. Dieser Vermerk hat zur Folge, dass die wahlberechtigte Person ohne Wahlschein weder in einem Wahllokal noch per Briefwahl wählen kann
Gehen die beantragten Wahlunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zu, sollten sich die betroffenen Wahlberechtigten umgehend an ihr Wahlamt wenden. Bis spätestens Samstag, 22. Februar 2025, 12 Uhr, besteht noch die Möglichkeit, einen neuen Wahlschein beim Wahlamt zu beantragen, wenn die wahlberechtigte Person glaubhaft versichert, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder sie ihn verloren hat.

8. Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden übersandt oder amtlich überbracht. Sie können auch durch die Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An andere Personen können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern.

9. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. 
Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat

10. Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle abgesendet werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Weidenberg, 17. Januar 2025
Hans Wittauer
Gemeinschaftsvorsitzender
Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg

Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg für das Haushaltsjahr 2025

Die Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg hat die Haushaltssatzung für das Rechnungsjahr 2025 beschlossen. Die Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2025 in Kraft. Der Haushaltsplan 2025 liegt vom Tage nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an eine Woche, die Haushaltssatzung während des ganzen Jahres in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, 95466 Weidenberg, innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht bereit. Das Landratsamt Bayreuth hat als Rechtsaufsichtsbehörde die erforderlichen Genehmigungen mit Schreiben vom 23.12.2024 Nr. 20–941/39 erteilt.

Weidenberg, 08. Januar 2025
Hans Wittauer 
Gemeinschaftsvorsitzender
 

Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg für das Jahr 2025

Aufgrund der Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2 VWGemO, Art. 40 ff. KommZG, sowie der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung (GO ) erlässt die Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg folgende Haushaltssatzung: 
 

§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan 2025 wird hiermit festgesetzt.
Er schließt
    im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 3.196.000 €
    im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit     156.000 €
ab.    

§ 2
Kredite werden nicht aufgenommen.

§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4
Verwaltungsumlage
1) Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2025 auf 2.700.126 € festgesetzt und nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bemessen.
2) Für die Berechnung der Verwaltungsumlage wird die maßgebende Einwohnerzahl nach dem Stand vom 30.06.2024 auf 9.441 Einwohner festgesetzt.
3) Die Verwaltungsumlage wird je Einwohner auf 286,00 € festgesetzt.

Investitionsumlage
Im Jahr 2025 wird keine Investitionsumlage festgesetzt.

§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 532.000 € festgesetzt.

§ 6
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2025 in Kraft.

Weidenberg, 08. Januar 2025
Hans Wittauer
Gemeinschaftsvorsitzender 

Hundesteuer 2025

Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe der entsprechenden Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.
Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinander folgenden Kalendermonaten erfüllt werden.

Mit dieser Bekanntmachung werden alle Hundehalter aufgefordert, noch nicht gemeldete steuerpflichtige Hunde unverzüglich der Verwaltungsgemeinschaft zu melden.
Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Verwaltungsgemeinschaft ein Hundezeichen aus.
Der steuerpflichtige Hundehalter soll den Hund unverzüglich bei der Verwaltungsgemeinschaft abmelden, wenn er ihn veräußert oder der Hund verendet ist, eingeschläfert wurde, wenn der Hund entlaufen und nicht mehr zurückgekehrt ist, oder wenn der Halter aus der Verwaltungsgemeinschaft weggezogen ist.

Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist das der Verwaltungsgemeinschaft unverzüglich anzuzeigen.

Das Steueramt der VG Weidenberg steht für Auskünfte zur Verfügung, 
Tel. 09278/977-76 Frau Lehmann.

Weidenberg, 12. Dezember 2024
Hans Wittauer
Gemeinschaftsvorsitzender
 

Herstellungsbeiträge für Wasser und Kanal

Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungs- bzw. Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag. Dieser Beitrag wird nach der Grundstücks- und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.

Bei Änderungen dieser Flächen, z.B. durch einen Dachgeschossausbau, sind die Beitragsschuldner verpflichtet, der Gemeinde die für die Höhe der Schuld maßgeblichen Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen.

Sollten sich auf Ihrem Grundstück Veränderungen ergeben haben, bitten wir Sie uns diese zu melden.

Das Steueramt der VG Weidenberg steht für Auskünfte zur Verfügung, 
Tel. 09278/977-40 Frau Weiß.
Vielen Dank für Ihre Mitwirkung.

Weidenberg, 12. Dezember 2024
Hans Wittauer
Gemeinschaftsvorsitzender