Wir als Standesamt Ihres Wohnortes sind für den Austritt aus einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft zuständig.
Kirchenaustritt von Erwachsenen
Der Kirchenaustritt ist eine höchstpersönliche Erklärung und bedarf unbedingt der Vorsprache bei uns. Der Kirchenaustritt wird sofort mit der Entgegennahme wirksam.
Sie können den Kirchenaustritt auch schriftlich erklären. Dafür ist es aber zwingend notwendig, dass Ihre Unterschrift von einem Notar beglaubigt wird. Hier wird der Kirchenaustritt erst wirksam, wenn die Erklärung bei uns eingeht.
Kirchenaustritt von Kindern und Jugendlichen
Ab dem 14. Lebensjahr geben die Jugendlichen ihre Erklärung über den Kirchenaustritt selbst ab. Hierfür bedarf es keiner Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Einen Kirchenaustritt für Kinder bis zum 12. Lebensjahr müssen alle Sorgeberechtigten des jeweiligen Kindes erklären. Ist das Kind zwischen 12 und 14 Jahre alt, muss es dem Austritt zusätzlich selbst zustimmen.
Eine aktuelle Geburtsurkunde des Kindes sowie einen Nachweis über das alleinige Sorgerecht (falls zutreffend) müssen vorgelegt werden.