Definition einer Gewässerkulisse für Gewässerrandstreifen bzw. vertiefte Überprüfung der Gew.III-Kulisse
Seit dem 1. August 2019 besteht laut Bayerischem Naturschutzgesetz (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) ein gesetzliches Verbot der acker- und gartenbaulichen Nutzung auf Gewässerrandstreifen. Zur Unterstützung der Landwirte und zur Einschätzung hinsichtlich der Notwendigkeit von Gewässerrandstreifen wurde in einem ersten Schritt eine Gewässerkulisse für die Gewässer erster und zweiter Ordnung erstellt. Nun soll diese Kulisse durch die Wasserwirtschaftsverwaltung auch für Gewässer dritter Ordnung erarbeitet werden.
Für die entsprechend notwendigen Grundstücksbetretungen bitten wir um Verständnis.
Auf folgende Punkte wird hingewiesen:
- Jeweils bis zum 01. Juli eines Jahres werden die Ergebnisse der bis dahin erfolgten Überprüfung in einer Hinweiskarte dargestellt. Gewässerrandstreifen sind dann ggf. für die unmittelbar folgende Anbauplanung zu berücksichtigen. Die aktualisierten Hinweiskarten werden rechtszeitig jeweils bis zum 01. Juli im Internet veröffentlicht bzw. auf der Internetseite des WWA Hof (www.wwa-ho.bayern.de) zu finden sein.
- An eindeutig erkennbaren Gewässern müssen unabhängig von der Dauer des Aufbaus der Hinweiskarte bereits Gewässerrandstreifen angelegt werden.
- Bei allen übrigen Gewässern, insbesondere bei Gräben und künstlich aussehenden Gewässern, sind die Verhältnisse unklar, solange sie nicht von der Wasserwirtschaftsverwaltung überprüft wurden und in der Hinweiskarte dargestellt sind. Bis dahin gilt für diese unklaren Verhältnisse keine Pflicht zur Anlage von Gewässerrandstreifen.
Bei Rückfragen wenden Sie sich an das Wasserwirtschaftsamt Hof, www.wwa-ho.bayern.de, Tel.: 09281 / 891-0.
Ergänzende Informationen finden Sie auch im Flyer „Gewässerrandstreifen in Bayern“ des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz mit allen wichtigen Informationen rund um das Thema Gewässerrandstreifen unter www.wwa-in.bayern.de/doc/infobroschuere_hinweise.pdf.