Nach dem Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (FTG-Feiertagsgesetz) unterliegen folgende Sonn- und Feiertage sowie der Buß- und Bettag als „Stille Tage“ einem besonderen Schutz:
An den folgenden Tagen sind gem. Art. 3 FTG verboten:
1. An Allerheiligen (01. November)
Von 02:00 Uhr bis 24:00 Uhr
a) die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügungen,
b) alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tag entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt.
2. Am Volkstrauertag (19. November)
Von 02:00 Uhr bis 24:00 Uhr
a) die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügungen,
b) alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tag entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt.
3. Am Buß- und Bettag (22. November)
Von 02:00 Uhr bis 24:00 Uhr
a) die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügungen,
b) alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tag entsprechende ernste Charakter gewahrt ist.
c) Sportveranstaltungen,
d) Sowie während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes von 07:00 Uhr bis 11:00 Uhr alle vermeidbaren Lärm erzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.
Für den Buß- und Bettag, der keine gesetzlicher Feiertag mehr ist, gilt ferner die Regelung, dass den bekenntniszugehörigen Arbeitnehmern das Recht zusteht, der Arbeit fern zu bleiben., weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall dürfen den Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen. Am Buß- und Bettag entfällt an den Schulen der Unterricht.
4. Am Totensonntag (26. November)
Von 02:00 Uhr bis 24:00 Uhr
a) die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügungen,
b) alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tag entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt.
An den genannten Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes verboten:
1. Alle vermeidbaren Lärm erzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.
2. Öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen
3. Erlaubt sind jedoch Sportveranstaltungen und die herkömmlicherweise in dieser Zeit stattfindenden Veranstaltungen der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung, soweit sie nicht unter Nr. 1 fallen
4. Treibjagden
Die Gemeinden können aus wichtigen Gründen im Einzelfall von den oben genannten Verboten Befreiungen erteilen.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die oben genannten Verbotsbestimmungen des Feiertagsgesetzes verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße belegt werden kann.
Weidenberg, 18. September 2024
Gerhard Herrmannsdörfer
Stellvertretender Gemeinschaftsvorsitzender