Rathaus Sitz der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg

Amtliche Bekanntmachungen

Bekanntgabe der Bodenrichtwerte zum Stand 01. Januar 2024

Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich des Landkreises Bayreuth hat für das Gebiet des Landkreises Bayreuth neue Bodenrichtwerte ermittelt.  
Die für die Gemeindebereiche des Marktes Weidenberg, der Gemeinde Emtmannsberg, der Gemeinde Kirchenpingarten und der Gemeinde Seybothenreuth ermittelten Bodenrichtwerte liegen in der Zeit vom

01.08.2026 bis einschließlich 30.08.2026

im Bauamt, Abt. – Liegenschaften, der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, zu den allgemeinen Dienststunden öffentlich aus.

Auf das Recht, auch außerhalb der Auslegung von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Auskünfte über die Richtwerte verlangen zu können, wird hingewiesen. 
Online können diese auch über den BayernAtlas unter ->Themen - Planen und Bauen – Bodenrichtwerte, abgerufen werden.

Weidenberg, 18. Juni 2026
Matthias Böhner
Gemeinschaftsvorsitzender
Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg
 

Stille Tage im Monat November

Nach dem Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (FTG-Feiertagsgesetz) unterliegen folgende Sonn- und Feiertage sowie der Buß- und Bettag als „Stille Tage“ einem besonderen Schutz:

An den folgenden Tagen sind gem. Art. 3 FTG verboten:

1. An Allerheiligen (01. November)
Von 02:00 Uhr bis 24:00 Uhr
    a) die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügungen,
    b) alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tag entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt.

2. Am Volkstrauertag (16. November)
    Von 02:00 Uhr bis 24:00 Uhr
    a) die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügungen,
    b) alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tag entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt.

3. Am Buß- und Bettag (19. November)
Von 02:00 Uhr bis 24:00 Uhr
    a) die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügungen,
    b) alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tag entsprechende ernste Charakter gewahrt ist.
    c) Sportveranstaltungen,
    d) Sowie während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes von 07:00 Uhr bis 11:00 Uhr alle vermeidbaren Lärm erzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.

Für den Buß- und Bettag, der keine gesetzlicher Feiertag mehr ist, gilt ferner die Regelung, dass den bekenntniszugehörigen Arbeitnehmern das Recht zusteht, der Arbeit fern zu bleiben., weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall dürfen den Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen. Am Buß- und Bettag entfällt an den Schulen der Unterricht.

4. Am Totensonntag (23. November)
    Von 02:00 Uhr bis 24:00 Uhr
    a) die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügungen,
    b) alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tag entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt.

An den genannten Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes verboten:

  1. Alle vermeidbaren Lärm erzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.
  2. Öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen
  3. Erlaubt sind jedoch Sportveranstaltungen und die herkömmlicherweise in dieser Zeit stattfindenden Veranstaltungen der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung, soweit sie nicht unter Nr. 1 fallen
  4. Treibjagden

Die Gemeinden können aus wichtigen Gründen im Einzelfall von den oben genannten Verboten Befreiungen erteilen.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die oben genannten Verbotsbestimmungen des Feiertagsgesetzes verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße belegt werden kann.

Weidenberg, 17. Oktober 2025
Hans Wittauer
Gemeinschaftsvorsitzender
 

 

Aktuelles aus dem Passamt Digitale Lichtbilder - Neue Regelung seit Mai 2025

Entsprechend einer Gesetzesänderung dürfen seit 1. Mai 2025 Lichtbilder für die Beantragung von Personalausweisen und Reisepässen nur noch in digitaler Form angenommen werden. Papierbasierte Lichtbilder werden für die Dokumentenbeantragung nicht mehr akzeptiert.

Ziel dieser neuen Regelung ist, die Qualität und Sicherheit der Lichtbilder zu erhöhen, das Risiko von gefälschten Passbildern in Ausweisdokumenten zu verringern und den Antragsprozess zu vereinfachen. Die Lichtbilder dürfen künftig nur noch entweder von einem zertifizierten Fotografen bzw. Dienstleister oder in der Behörde selbst erstellt werden. Bei der Erstellung des Lichtbildes durch einen zertifizierten Fotografen bzw. Dienstleister wird das Lichtbild in eine gesicherte Cloud geladen und von uns bei der Beantragung der Ausweisdokumente integriert. Hierzu erhalten die Bürgerinnen und Bürger vom Fotografen bzw. Dienstleister einen Data-Matrix-Code (ähnlich wie ein QR-Code), welcher bei uns zur Beantragung der Ausweisdokumente vorgelegt werden muss. 
Unter folgendem Link https://alfo-passbild.com/fotograf-in-der-naehe/ sind alle Fotodienstleister aufgeführt, die sich für die Cloud-Lösung registriert haben. Hier können Sie sich einen Fotografen in Ihrer Nähe suchen. 
Eine Übersicht über dm-Filialen mit Fotoservice finden Sie unter https://www.dm.de/services/services-im-markt/fotoservice/passbild-service-51462.

Ab sofort können digitale Lichtbilder direkt bei der Beantragung eines neuen Ausweisdokuments gegen eine Gebühr in Höhe von 6 Euro in unserer Behörde erstellt werden. 
Bei gleichzeitiger Beantragung von Personalausweis und Reisepass kann das erstellte Lichtbild für beide Dokumente verwendet werden, auch die Gebühr ist dann nur einmal zu entrichten. 
Das erstellte Lichtbild ist nur für die Beantragung von Personalausweis oder Reisepass nutzbar, es kann weder ausgedruckt noch digital für andere Zwecke verwendet werden. 

Hinweis:  Da kleine Kinder den Programmanweisungen bei der Lichtbilderstellung nicht folgen können und hier besondere Geduld und Erfahrung notwendig ist, empfehlen wir für Kinder unter 6 Jahren den Besuch bei einem professionellen Fotografen.
Bitte beachten Sie, dass für die Beantragung aller Ausweisdokumente eine Terminvereinbarung (online: termin.weidenberg.de oder telefonisch: 09278/97747; 09278/9770) notwendig ist.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
 

Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)

Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409), Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser aus den befestigten Flächen des neuen Feuerwehrgeländes und einer geplanten Erschließungsstraße in die Warme Steinach

Der Markt Weidenberg beantragt die Änderung der gehobenen Erlaubnis vom 22.04.2025 für das Einleiten von Niederschlagswasser aus den befestigten Flächen des Feuerwehrgeländes und der Erschließungsstraße in die Warme Steinach einzuleiten.

Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, liegen während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus des Marktes Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, Zimmer Nr. 16 zur Einsichtnahme aus. 
Die Auslegungsfrist beginnt am 01.10.2025 und endet am 03.11.2025.

Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen gem. Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG gegen das Vorhaben können bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift im Rathaus des Marktes Weidenberg oder im Landratsamt Bayreuth, Markgrafenallee 5, 95448 Bayreuth, Zimmer Nr. 224 erhoben werden.
Es wird darauf hingewiesen,

  • dass die erhobenen Einwendungen in einem Erörterungstermin, der mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird, behandelt werden;
     
  • dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin ohne ihn verhandelt werden kann,
     
  • dass die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von einem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
     
  • die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,

wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Weiter zur Bekanntmachung und Planunterlagen 

Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.

Weidenberg, 18. September 2025
Hans Wittauer
Gemeinschaftsvorsitzender
VGem. Weidenberg
 

Sicherung der Gehbahnen im Winter

Nach der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, die angrenzenden Gehsteige vor ihren Grundstücken zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte zu streuen.

Dies sollte auch der Umwelt zuliebe nur mit Sand oder Splitt erfolgen.

Der gesamte Schnee oder die Eisreste sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird.

Die Räum- und Streupflicht beginnt an Werktagen ab 07:00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 08:00 Uhr. Sie endet jeweils um 20:00 Uhr.

Schnee, Eis oder Kehricht ist neben den Gehbahnen oder auf dem Privatgrund abzulagern, Abflussrinnen, Hydranten oder Kanaleinlaufschächte sind von Eis und Schnee frei zu räumen.

Es ist verboten, Schnee, Eis oder Kehricht auf die Straßenfläche zu schieben. In Schadensfällen haften die jeweiligen Grundstückseigentümer unter Umständen für die Folgen.

Bei Schneefall oder der Bildung von Eisglätte während des Tages sind die Sicherungsmaßnahmen so oft wie erforderlich durchzuführen oder ein Dritter (z.B. Firma, Nachbarn) zu beauftragen, der die Arbeiten übernimmt.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Wintersicherungspflicht sich auch auf die Gehsteige vor unbebauten Grundstücken erstreckt, soweit diese innerhalb der geschlossenen Ortsbebauung liegen. Falls vor einem Grundstück kein Gehsteig vorhanden ist, muss am Straßenrand ein Streifen von einem Meter Breite gesichert werden, sofern dies zumutbar ist.

Wir bitten zu beachten, dass in Schadensfällen auch Haftungsansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf die Angrenzer zukommen können. Um dieses Risiko so gering wie möglich zu halten, bitten wir alle Grundstückseigentümer, ihrer Räum- und Streuverpflichtung nachzukommen.

Weidenberg, 15. Dezember 2023

Ihre Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden

der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg