Rathaus Sitz der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg

Wichtige Mitteilung

Aufgrund einer betrieblichen Veranstaltung ist der Geschäftsbetrieb am Donnerstag, den 15. Oktober 2026 nur eingeschränkt möglich. Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Amtliche Bekanntmachungen

Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)

Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409), Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser aus den befestigten Flächen des neuen Feuerwehrgeländes und einer geplanten Erschließungsstraße in die Warme Steinach

Der Markt Weidenberg beantragt die Änderung der gehobenen Erlaubnis vom 22.04.2025 für das Einleiten von Niederschlagswasser aus den befestigten Flächen des Feuerwehrgeländes und der Erschließungsstraße in die Warme Steinach einzuleiten.

Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, liegen während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus des Marktes Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, Zimmer Nr. 16 zur Einsichtnahme aus. 
Die Auslegungsfrist beginnt am 01.10.2025 und endet am 03.11.2025.

Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen gem. Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG gegen das Vorhaben können bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift im Rathaus des Marktes Weidenberg oder im Landratsamt Bayreuth, Markgrafenallee 5, 95448 Bayreuth, Zimmer Nr. 224 erhoben werden.
Es wird darauf hingewiesen,

  • dass die erhobenen Einwendungen in einem Erörterungstermin, der mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird, behandelt werden;
     
  • dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin ohne ihn verhandelt werden kann,
     
  • dass die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von einem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
     
  • die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,

wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Weiter zur Bekanntmachung und Planunterlagen 

Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.

Weidenberg, 18. September 2025
Hans Wittauer
Gemeinschaftsvorsitzender
VGem. Weidenberg
 

Sicherung der Gehbahnen im Winter

Nach der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, die angrenzenden Gehsteige vor ihren Grundstücken zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte zu streuen.

Dies sollte auch der Umwelt zuliebe nur mit Sand oder Splitt erfolgen.

Der gesamte Schnee oder die Eisreste sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird.

Die Räum- und Streupflicht beginnt an Werktagen ab 07:00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 08:00 Uhr. Sie endet jeweils um 20:00 Uhr.

Schnee, Eis oder Kehricht ist neben den Gehbahnen oder auf dem Privatgrund abzulagern, Abflussrinnen, Hydranten oder Kanaleinlaufschächte sind von Eis und Schnee frei zu räumen.

Es ist verboten, Schnee, Eis oder Kehricht auf die Straßenfläche zu schieben. In Schadensfällen haften die jeweiligen Grundstückseigentümer unter Umständen für die Folgen.

Bei Schneefall oder der Bildung von Eisglätte während des Tages sind die Sicherungsmaßnahmen so oft wie erforderlich durchzuführen oder ein Dritter (z.B. Firma, Nachbarn) zu beauftragen, der die Arbeiten übernimmt.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Wintersicherungspflicht sich auch auf die Gehsteige vor unbebauten Grundstücken erstreckt, soweit diese innerhalb der geschlossenen Ortsbebauung liegen. Falls vor einem Grundstück kein Gehsteig vorhanden ist, muss am Straßenrand ein Streifen von einem Meter Breite gesichert werden, sofern dies zumutbar ist.

Wir bitten zu beachten, dass in Schadensfällen auch Haftungsansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf die Angrenzer zukommen können. Um dieses Risiko so gering wie möglich zu halten, bitten wir alle Grundstückseigentümer, ihrer Räum- und Streuverpflichtung nachzukommen.

Weidenberg, 15. Dezember 2023

Ihre Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden

der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg