Rathaus Sitz der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg

Amtliche Bekanntmachungen

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen

Im Zusammenhang mit der im voraussichtlich Februar 2025 stattfindenden Bundestagswahl und des Bürgerentscheides des Marktes Weidenberg teilen wir Folgendes mit:

Nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) darf die Gemeinde als Meldebehörde im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Wahlberechtigten erteilen, die nach ihrem Lebensalter bestimmten Gruppen zugeordnet werden (sog. Gruppenauskunft). Die davon Betroffenenhaben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Dieser Widerspruch kann bei der Meldebehörde eingelegt werden; er bedarf keiner Begründung, ist von keinen Voraussetzungen abhängig und gilt solange, bis er durch eine gegenteilige Erklärung widerrufen wird. 
Die Gemeinde bzw. Meldebehörde darf, falls einer Datenübermittlung nicht widersprochen wurde, Daten nur in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten übermitteln. 
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V. mit § 50 Abs. 1 BMG widersprechen.
Ein Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten ist bei Ihrem Einwohnermeldeamt der VGem. Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg, z.Hd. Frau Sabrina Macht, schriftlich oder per Mail an: sabrina.macht@weidenberg.de einzureichen. 

Bei Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung: 09278 / 9770.

Weidenberg, 18. November 2024
Hans Wittauer
Gemeinschaftsvorsitzender

Geschäftsstelle der VGem. Weidenberg

Am Montag, 23. Dezember und Freitag, 27. Dezember 2024 bleibt die Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg aus Gründen der Energieeinsparung geschlossen. 
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
 

Weitergabe von Daten – Ihr Widerspruchsrecht

Gemäß § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) wird auf die Möglichkeit hingewiesen, Widerspruch gegen einzelne Datenübermittlungen der Meldebehörde erheben zu können.
Dieses Recht haben Betroffene in nachfolgenden Fällen:

A) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung  gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG i.V. mit § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen.

B) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V. mit § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.

C) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und Veröffentlichung im Amtsblatt
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V. mit § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.

Ein Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten ist bei Ihrem Einwohnermeldeamt der VGem. Weidenberg, Rathausplatz 1, 95466 Weidenberg, z.Hd. Frau Sabrina Macht, schriftlich oder per Mail an: sabrina.macht@weidenberg.de einzureichen. 
Bei Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung: 09278 / 9770.

Weidenberg, 18. November 2024
Hans Wittauer
Gemeinschaftsvorsitzender

 

Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg für das Haushaltsjahr 2024

Die Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg hat die Haushaltssatzung für das Rechnungsjahr 2024 beschlossen. Die Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2024 in Kraft. Der Haushaltsplan 2024 liegt vom Tage nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an eine Woche, die Haushaltssatzung während des ganzen Jahres in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, 95466 Weidenberg, innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht bereit. Das Landratsamt Bayreuth hat als Rechtsaufsichtsbehörde die erforderlichen Genehmigungen mit Schreiben vom 07.02.2024
Nr. 20–941/39 erteilt.

Weidenberg, 09.02.2024
Hans Wittauer 
Gemeinschaftsvorsitzender

Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg für das Jahr 2024

Aufgrund der Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2 VWGemO, Art. 40 ff. KommZG, sowie der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung (GO ) erlässt die Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg folgende

Haushaltssatzung:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan 2024 wird hiermit festgesetzt.
Er schließt
    im Verwaltungshaushalt
    in den Einnahmen und Ausgaben mit        3.246.622 €
    im Vermögenshaushalt
    in den Einnahmen und Ausgaben mit           215.500 €
ab.    

§ 2

Kredite werden nicht aufgenommen.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4

Verwaltungsumlage
1) Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2024 auf 2.834.572 € festgesetzt und nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bemessen.
2) Für die Berechnung der Verwaltungsumlage wird die maßgebende Einwohnerzahl nach dem Stand vom 30.06.2023 auf 9.386 Einwohner festgesetzt.
3) Die Verwaltungsumlage wird je Einwohner auf 302,00 € festgesetzt.

Investitionsumlage
Im Jahr 2024 wird keine Investitionsumlage festgesetzt.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 540.000 € festgesetzt.

§ 6

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2024 in Kraft.

Weidenberg, 09.02.2024
Hans Wittauer
Gemeinschaftsvorsitzender 
 

Bekanntmachung und Ladung - Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken

Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken

Flurneuordnung Emtmannsberg-Schamelsberg
Gemeinde Emtmannsberg, Markt Weidenberg, Landkreis Bayreuth

Neuwahl der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter 
(§ 21 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG -, Art. 4 Abs. 3 Satz 1, 2 und 5 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes - AGFlurbG -)
 

Bekanntmachung und Ladung
Die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet Emtmannsberg-Schamelsberg gehörenden Grundstücke und die ihnen gleichstehenden Erbbauberechtigten werden hiermit zur Teilnehmerversammlung geladen.

Diese findet unter der Leitung des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken statt am:

Dienstag, 26.03.2024, um 19:30 Uhr,
Ort: Bürgersaal Schloss Emtmannsberg, Schlosshof 10, 95517 Emtmannsberg

Tagesordnung
1.    Information zum Stand des Verfahrens
2.    Erläuterung der Aufgaben des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft und des Wahlverfahrens
3.    Neuwahl ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter
4.    Allgemeine Aussprache

Der Vorstand führt die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft. Er soll das volle Vertrauen der Teilnehmer am Verfahren besitzen. Wünschenswert ist deshalb, dass sich möglichst viele Teilnehmer an der Neuwahl des Vorstandes beteiligen.

Das Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken hat die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter auf je 6 festgesetzt.

Jeder stimmberechtigte Teilnehmer oder Bevollmächtigte kann somit als Mitglied und Stellvertreter insgesamt 12 Personen wählen. Sie werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig.

Um eine angemessene Vertretung der einzelnen Ortsfluren sicherzustellen, wurde durch das Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken für die gruppenmäßige Zusammensetzung des Vorstandes bestimmt, dass im Verfahren

je 3 Vorstandsmitglieder und Stellvertreter für die Ortsfluren Emtmannsberg und Pirschling sowie
je 3 Vorstandsmitglieder und Stellvertreter für die Ortsfluren Schamelsberg und Haselhöhe
zu wählen sind.

Wahlberechtigt sind nur Teilnehmer. Die Teilnehmer sind die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke. Erbbauberechtigte stehen den Eigentümern gleich (§ 10 Nr. 1 FlurbG). Jeder Teilnehmer hat eine Stimme. Gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Gemeinschaftliche Eigentümer sind nur stimmberechtigt, wenn von allen abwesenden Miteigentümern eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Wenn Ehepartner gemeinschaftliches Eigentum haben, brauchen diese ebenfalls eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Ehepartners. Einigen sich gemeinschaftliche Eigentümer nicht über die Stimmabgabe, so müssen sie von der Wahl ausgeschlossen werden.

Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Bevollmächtigte haben in der Versammlung eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Zu beachten ist jedoch, dass nach § 21 Abs. 3 FlurbG im Wahltermin jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte nur eine Stimme hat, auch wenn er mehrere Teilnehmer vertritt. Teilnehmer, die nicht selbst in der Wahlversammlung anwesend sein können, werden daher zweckmäßig eine Person bevollmächtigen, die nicht selbst als Teilnehmer stimmberechtigt ist.

Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter werden von den im Wahltermin anwesenden Teilnehmern oder Bevollmächtigten gewählt. Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten.
Bamberg, 31.01.2024

gez. Joachim Block
Baudirektor