Rathaus Sitz der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg

Amtliche Bekanntmachungen

Herstellungsbeiträge für Wasser und Kanal

Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungs- bzw. Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag.
Dieser Beitrag wird nach der Grundstücks- und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.

Bei Änderungen dieser Flächen, z.B. durch einen Dachgeschossausbau, sind die Beitragsschuldner verpflichtet, der Gemeinde die für die Höhe der Schuld maßgeblichen Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen.

Sollten sich auf Ihrem Grundstück Veränderungen ergeben haben, bitten wir Sie uns diese zu melden.

Das Steueramt der VG Weidenberg steht für Auskünfte zur Verfügung, 
Tel. 09278/977-40 Frau Weiß.

Vielen Dank für Ihre Mitwirkung.

Weidenberg, 15.12.2025
Hans Wittauer
Gemeinschaftsvorsitzender

Wahlhelferinnen und Wahlhelfer gesucht

Am 8. März 2026 findet die Kommunalwahl statt. Für diesen Wahltag werden wieder ehrenamtliche Wahlhelferinnen und Wahlhelfer benötigt. In jedem der Stimm- und Briefwahlbezirke in den Mitgliedsgemeinden der VGem. Weidenberg ist ein eigenständiger Wahlvorstand, bestehend aus Wahlvorsteher und Schriftführer und deren Stellvertretern sowie Beisitzern, eingesetzt. Der gesamte Wahlvorstand ist für die reibungslose und ordnungsgemäße Durchführung der Wahl im Stimmbezirk und für die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse zuständig. Die Mithilfe in einem Wahlvorstand ist eine interessante und verantwortungsvolle Aufgabe, besondere Kenntnisse werden nicht vorausgesetzt. Sofern Sie noch nicht als Wahlhelfer im Einsatz waren, setzen wir Sie gerne zunächst als Beisitzerin bzw. Beisitzer ein. Vor der Wahl findet in der Aula der Schule Weidenberg für die Wahlvorsteher und Schriftführer eine Einweisung statt, in welcher Sie ausführlich auf Ihre Aufgaben vorbereitet werden. Ihre Wünsche hinsichtlich des Einsatzortes berücksichtigen wir selbstverständlich im Rahmen der Möglichkeiten. Für das leibliche Wohl während der Wahlhandlung ist wie immer bestens gesorgt. Außerdem erhalten Sie eine großzügige Aufwandsentschädigung.

Voraussetzungen für die Wahrnehmung dieser Tätigkeit sind, dass das 18. Lebensjahr spätestens am 08.03.2026 vollendet wird.

Bei Interesse an der Mitarbeit in einem Wahlvorstand freuen wir uns über Ihren Anruf bei der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg unter 09278 / 977-0 oder Ihre E-Mail an vg.poststelle@weidenberg.de.

Vielen Dank im Voraus für Ihr Engagement.
 

Stille Tage im Monat November

Nach dem Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (FTG-Feiertagsgesetz) unterliegen folgende Sonn- und Feiertage sowie der Buß- und Bettag als „Stille Tage“ einem besonderen Schutz:

An den folgenden Tagen sind gem. Art. 3 FTG verboten:

1. An Allerheiligen (01. November)
Von 02:00 Uhr bis 24:00 Uhr
    a) die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügungen,
    b) alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tag entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt.

2. Am Volkstrauertag (16. November)
    Von 02:00 Uhr bis 24:00 Uhr
    a) die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügungen,
    b) alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tag entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt.

3. Am Buß- und Bettag (19. November)
Von 02:00 Uhr bis 24:00 Uhr
    a) die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügungen,
    b) alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tag entsprechende ernste Charakter gewahrt ist.
    c) Sportveranstaltungen,
    d) Sowie während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes von 07:00 Uhr bis 11:00 Uhr alle vermeidbaren Lärm erzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.

Für den Buß- und Bettag, der keine gesetzlicher Feiertag mehr ist, gilt ferner die Regelung, dass den bekenntniszugehörigen Arbeitnehmern das Recht zusteht, der Arbeit fern zu bleiben., weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall dürfen den Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen. Am Buß- und Bettag entfällt an den Schulen der Unterricht.

4. Am Totensonntag (23. November)
    Von 02:00 Uhr bis 24:00 Uhr
    a) die Veranstaltung öffentlicher Tanzvergnügungen,
    b) alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesem Tag entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt.

An den genannten Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes verboten:

  1. Alle vermeidbaren Lärm erzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden, soweit diese Handlungen geeignet sind, den Gottesdienst zu stören.
  2. Öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen
  3. Erlaubt sind jedoch Sportveranstaltungen und die herkömmlicherweise in dieser Zeit stattfindenden Veranstaltungen der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung, soweit sie nicht unter Nr. 1 fallen
  4. Treibjagden

Die Gemeinden können aus wichtigen Gründen im Einzelfall von den oben genannten Verboten Befreiungen erteilen.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die oben genannten Verbotsbestimmungen des Feiertagsgesetzes verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße belegt werden kann.

Weidenberg, 17. Oktober 2025
Hans Wittauer
Gemeinschaftsvorsitzender
 

 

Aktuelles aus dem Passamt Digitale Lichtbilder - Neue Regelung seit Mai 2025

Entsprechend einer Gesetzesänderung dürfen seit 1. Mai 2025 Lichtbilder für die Beantragung von Personalausweisen und Reisepässen nur noch in digitaler Form angenommen werden. Papierbasierte Lichtbilder werden für die Dokumentenbeantragung nicht mehr akzeptiert.

Ziel dieser neuen Regelung ist, die Qualität und Sicherheit der Lichtbilder zu erhöhen, das Risiko von gefälschten Passbildern in Ausweisdokumenten zu verringern und den Antragsprozess zu vereinfachen. Die Lichtbilder dürfen künftig nur noch entweder von einem zertifizierten Fotografen bzw. Dienstleister oder in der Behörde selbst erstellt werden. Bei der Erstellung des Lichtbildes durch einen zertifizierten Fotografen bzw. Dienstleister wird das Lichtbild in eine gesicherte Cloud geladen und von uns bei der Beantragung der Ausweisdokumente integriert. Hierzu erhalten die Bürgerinnen und Bürger vom Fotografen bzw. Dienstleister einen Data-Matrix-Code (ähnlich wie ein QR-Code), welcher bei uns zur Beantragung der Ausweisdokumente vorgelegt werden muss. 
Unter folgendem Link https://alfo-passbild.com/fotograf-in-der-naehe/ sind alle Fotodienstleister aufgeführt, die sich für die Cloud-Lösung registriert haben. Hier können Sie sich einen Fotografen in Ihrer Nähe suchen. 
Eine Übersicht über dm-Filialen mit Fotoservice finden Sie unter https://www.dm.de/services/services-im-markt/fotoservice/passbild-service-51462.

Ab sofort können digitale Lichtbilder direkt bei der Beantragung eines neuen Ausweisdokuments gegen eine Gebühr in Höhe von 6 Euro in unserer Behörde erstellt werden. 
Bei gleichzeitiger Beantragung von Personalausweis und Reisepass kann das erstellte Lichtbild für beide Dokumente verwendet werden, auch die Gebühr ist dann nur einmal zu entrichten. 
Das erstellte Lichtbild ist nur für die Beantragung von Personalausweis oder Reisepass nutzbar, es kann weder ausgedruckt noch digital für andere Zwecke verwendet werden. 

Hinweis:  Da kleine Kinder den Programmanweisungen bei der Lichtbilderstellung nicht folgen können und hier besondere Geduld und Erfahrung notwendig ist, empfehlen wir für Kinder unter 6 Jahren den Besuch bei einem professionellen Fotografen.
Bitte beachten Sie, dass für die Beantragung aller Ausweisdokumente eine Terminvereinbarung (online: termin.weidenberg.de oder telefonisch: 09278/97747; 09278/9770) notwendig ist.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
 

Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)

Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409), Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser aus den befestigten Flächen des neuen Feuerwehrgeländes und einer geplanten Erschließungsstraße in die Warme Steinach

Der Markt Weidenberg beantragt die Änderung der gehobenen Erlaubnis vom 22.04.2025 für das Einleiten von Niederschlagswasser aus den befestigten Flächen des Feuerwehrgeländes und der Erschließungsstraße in die Warme Steinach einzuleiten.

Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, liegen während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus des Marktes Weidenberg, Rathausplatz 2, 95466 Weidenberg, Zimmer Nr. 16 zur Einsichtnahme aus. 
Die Auslegungsfrist beginnt am 01.10.2025 und endet am 03.11.2025.

Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen gem. Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG gegen das Vorhaben können bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift im Rathaus des Marktes Weidenberg oder im Landratsamt Bayreuth, Markgrafenallee 5, 95448 Bayreuth, Zimmer Nr. 224 erhoben werden.
Es wird darauf hingewiesen,

  • dass die erhobenen Einwendungen in einem Erörterungstermin, der mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird, behandelt werden;
     
  • dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin ohne ihn verhandelt werden kann,
     
  • dass die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von einem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
     
  • die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,

wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Weiter zur Bekanntmachung und Planunterlagen 

Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.

Weidenberg, 18. September 2025
Hans Wittauer
Gemeinschaftsvorsitzender
VGem. Weidenberg
 

Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg für das Haushaltsjahr 2025

Die Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg hat die Haushaltssatzung für das Rechnungsjahr 2025 beschlossen. Die Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2025 in Kraft. Der Haushaltsplan 2025 liegt vom Tage nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an eine Woche, die Haushaltssatzung während des ganzen Jahres in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, 95466 Weidenberg, innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht bereit. Das Landratsamt Bayreuth hat als Rechtsaufsichtsbehörde die erforderlichen Genehmigungen mit Schreiben vom 23.12.2024 Nr. 20–941/39 erteilt.

Weidenberg, 08. Januar 2025
Hans Wittauer 
Gemeinschaftsvorsitzender