Rathaus Sitz der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg

Amtliche Bekanntmachungen

Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg für das Haushaltsjahr 2025

Die Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg hat die Haushaltssatzung für das Rechnungsjahr 2025 beschlossen. Die Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2025 in Kraft. Der Haushaltsplan 2025 liegt vom Tage nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an eine Woche, die Haushaltssatzung während des ganzen Jahres in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg, 95466 Weidenberg, innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht bereit. Das Landratsamt Bayreuth hat als Rechtsaufsichtsbehörde die erforderlichen Genehmigungen mit Schreiben vom 23.12.2024 Nr. 20–941/39 erteilt.

Weidenberg, 08. Januar 2025
Hans Wittauer 
Gemeinschaftsvorsitzender
 

Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg für das Jahr 2025

Aufgrund der Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2 VWGemO, Art. 40 ff. KommZG, sowie der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung (GO ) erlässt die Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg folgende Haushaltssatzung: 
 

§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan 2025 wird hiermit festgesetzt.
Er schließt
    im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 3.196.000 €
    im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit     156.000 €
ab.    

§ 2
Kredite werden nicht aufgenommen.

§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4
Verwaltungsumlage
1) Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2025 auf 2.700.126 € festgesetzt und nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden bemessen.
2) Für die Berechnung der Verwaltungsumlage wird die maßgebende Einwohnerzahl nach dem Stand vom 30.06.2024 auf 9.441 Einwohner festgesetzt.
3) Die Verwaltungsumlage wird je Einwohner auf 286,00 € festgesetzt.

Investitionsumlage
Im Jahr 2025 wird keine Investitionsumlage festgesetzt.

§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 532.000 € festgesetzt.

§ 6
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2025 in Kraft.

Weidenberg, 08. Januar 2025
Hans Wittauer
Gemeinschaftsvorsitzender 

Hundesteuer 2025

Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe der entsprechenden Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.
Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinander folgenden Kalendermonaten erfüllt werden.

Mit dieser Bekanntmachung werden alle Hundehalter aufgefordert, noch nicht gemeldete steuerpflichtige Hunde unverzüglich der Verwaltungsgemeinschaft zu melden.
Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Verwaltungsgemeinschaft ein Hundezeichen aus.
Der steuerpflichtige Hundehalter soll den Hund unverzüglich bei der Verwaltungsgemeinschaft abmelden, wenn er ihn veräußert oder der Hund verendet ist, eingeschläfert wurde, wenn der Hund entlaufen und nicht mehr zurückgekehrt ist, oder wenn der Halter aus der Verwaltungsgemeinschaft weggezogen ist.

Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg oder ändern sie sich, so ist das der Verwaltungsgemeinschaft unverzüglich anzuzeigen.

Das Steueramt der VG Weidenberg steht für Auskünfte zur Verfügung, 
Tel. 09278/977-76 Frau Lehmann.

Weidenberg, 12. Dezember 2024
Hans Wittauer
Gemeinschaftsvorsitzender
 

Herstellungsbeiträge für Wasser und Kanal

Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungs- bzw. Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag. Dieser Beitrag wird nach der Grundstücks- und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.

Bei Änderungen dieser Flächen, z.B. durch einen Dachgeschossausbau, sind die Beitragsschuldner verpflichtet, der Gemeinde die für die Höhe der Schuld maßgeblichen Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen.

Sollten sich auf Ihrem Grundstück Veränderungen ergeben haben, bitten wir Sie uns diese zu melden.

Das Steueramt der VG Weidenberg steht für Auskünfte zur Verfügung, 
Tel. 09278/977-40 Frau Weiß.
Vielen Dank für Ihre Mitwirkung.

Weidenberg, 12. Dezember 2024
Hans Wittauer
Gemeinschaftsvorsitzender

 

Bekanntmachung und Ladung - Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken

Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken

Flurneuordnung Emtmannsberg-Schamelsberg
Gemeinde Emtmannsberg, Markt Weidenberg, Landkreis Bayreuth

Neuwahl der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter 
(§ 21 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG -, Art. 4 Abs. 3 Satz 1, 2 und 5 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes - AGFlurbG -)
 

Bekanntmachung und Ladung
Die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet Emtmannsberg-Schamelsberg gehörenden Grundstücke und die ihnen gleichstehenden Erbbauberechtigten werden hiermit zur Teilnehmerversammlung geladen.

Diese findet unter der Leitung des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberfranken statt am:

Dienstag, 26.03.2024, um 19:30 Uhr,
Ort: Bürgersaal Schloss Emtmannsberg, Schlosshof 10, 95517 Emtmannsberg

Tagesordnung
1.    Information zum Stand des Verfahrens
2.    Erläuterung der Aufgaben des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft und des Wahlverfahrens
3.    Neuwahl ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter
4.    Allgemeine Aussprache

Der Vorstand führt die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft. Er soll das volle Vertrauen der Teilnehmer am Verfahren besitzen. Wünschenswert ist deshalb, dass sich möglichst viele Teilnehmer an der Neuwahl des Vorstandes beteiligen.

Das Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken hat die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter auf je 6 festgesetzt.

Jeder stimmberechtigte Teilnehmer oder Bevollmächtigte kann somit als Mitglied und Stellvertreter insgesamt 12 Personen wählen. Sie werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig.

Um eine angemessene Vertretung der einzelnen Ortsfluren sicherzustellen, wurde durch das Amt für Ländliche Entwicklung Oberfranken für die gruppenmäßige Zusammensetzung des Vorstandes bestimmt, dass im Verfahren

je 3 Vorstandsmitglieder und Stellvertreter für die Ortsfluren Emtmannsberg und Pirschling sowie
je 3 Vorstandsmitglieder und Stellvertreter für die Ortsfluren Schamelsberg und Haselhöhe
zu wählen sind.

Wahlberechtigt sind nur Teilnehmer. Die Teilnehmer sind die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke. Erbbauberechtigte stehen den Eigentümern gleich (§ 10 Nr. 1 FlurbG). Jeder Teilnehmer hat eine Stimme. Gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Gemeinschaftliche Eigentümer sind nur stimmberechtigt, wenn von allen abwesenden Miteigentümern eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Wenn Ehepartner gemeinschaftliches Eigentum haben, brauchen diese ebenfalls eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Ehepartners. Einigen sich gemeinschaftliche Eigentümer nicht über die Stimmabgabe, so müssen sie von der Wahl ausgeschlossen werden.

Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Bevollmächtigte haben in der Versammlung eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Zu beachten ist jedoch, dass nach § 21 Abs. 3 FlurbG im Wahltermin jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte nur eine Stimme hat, auch wenn er mehrere Teilnehmer vertritt. Teilnehmer, die nicht selbst in der Wahlversammlung anwesend sein können, werden daher zweckmäßig eine Person bevollmächtigen, die nicht selbst als Teilnehmer stimmberechtigt ist.

Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter werden von den im Wahltermin anwesenden Teilnehmern oder Bevollmächtigten gewählt. Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten.
Bamberg, 31.01.2024

gez. Joachim Block
Baudirektor
 

 

Sicherung der Gehbahnen im Winter

Nach der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, die angrenzenden Gehsteige vor ihren Grundstücken zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte zu streuen.

Dies sollte auch der Umwelt zuliebe nur mit Sand oder Splitt erfolgen.

Der gesamte Schnee oder die Eisreste sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird.

Die Räum- und Streupflicht beginnt an Werktagen ab 07:00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 08:00 Uhr. Sie endet jeweils um 20:00 Uhr.

Schnee, Eis oder Kehricht ist neben den Gehbahnen oder auf dem Privatgrund abzulagern, Abflussrinnen, Hydranten oder Kanaleinlaufschächte sind von Eis und Schnee frei zu räumen.

Es ist verboten, Schnee, Eis oder Kehricht auf die Straßenfläche zu schieben. In Schadensfällen haften die jeweiligen Grundstückseigentümer unter Umständen für die Folgen.

Bei Schneefall oder der Bildung von Eisglätte während des Tages sind die Sicherungsmaßnahmen so oft wie erforderlich durchzuführen oder ein Dritter (z.B. Firma, Nachbarn) zu beauftragen, der die Arbeiten übernimmt.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Wintersicherungspflicht sich auch auf die Gehsteige vor unbebauten Grundstücken erstreckt, soweit diese innerhalb der geschlossenen Ortsbebauung liegen. Falls vor einem Grundstück kein Gehsteig vorhanden ist, muss am Straßenrand ein Streifen von einem Meter Breite gesichert werden, sofern dies zumutbar ist.

Wir bitten zu beachten, dass in Schadensfällen auch Haftungsansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf die Angrenzer zukommen können. Um dieses Risiko so gering wie möglich zu halten, bitten wir alle Grundstückseigentümer, ihrer Räum- und Streuverpflichtung nachzukommen.

Weidenberg, 15. Dezember 2023

Ihre Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden

der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg